Rz. 11

Nach § 41 Nr. 2 und Nr. 2a ZPO ist ein Richter ferner von einem Verfahren ausgeschlossen, in dem sein Ehegatte oder Lebenspartner Beteiligter i. S. v. § 57 FGO ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit anderen Verfahrensteilnehmern, z. B. dem Prozessbevollmächtigten oder dem gesetzlichen Vertreter des Beteiligten, ist anders als im Verwaltungsverfahren[1] kein gesetzlicher Ausschließungsgrund[2], kann aber Grund für die Besorgnis der Befangenheit sein.[3] Gleiches gilt im Falle eines Verlöbnisses.

[2] Ebenso Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 51 Rz. 23; a. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 7.

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