Rz. 16

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet nach § 222 Abs. 2 ZPO die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Maßgeblich ist für Letzteres die am Sitz des Gerichts bzw. der Empfangsbehörde bestehende Feiertagsregelung.

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