Rz. 5

Nach Bekanntgabe des Beschränkungsbeschlusses (s. Rz. 4) muss das Gericht diejenigen Mitberechtigten beiladen, die innerhalb der Antragsfrist (s. Rz. 4, 8) begründet ihre Beiladung beantragen (§ 60 FGO Rz. 41a).

 

Rz. 6

Mitberechtigte, die keinen Antrag auf Beiladung stellen und auch nicht von Amts wegen beigeladen werden (Rz. 6a), werden als Verfahrensbeteiligte ausgeschlossen. Gleichwohl wirkt gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGO die Rechtskraft finanzgerichtlicher Entscheidung auch ihnen gegenüber. Durch den formell und inhaltlich ordnungsgemäßen Beschränkungsbeschluss wird insoweit die Rechtsstellung eines Beigeladenen fingiert. Ein fehlerhafter Beschluss kann die Ausschlusswirkung nicht herbeiführen[1].

 

Rz. 6a

Der Beschränkungsbeschluss bindet das Gericht nicht. Es soll auch ohne Antrag Mitberechtigte beiladen, wenn diese von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maß betroffen sind (§ 60a S. 8 FGO). Die Anwendung des § 60 Abs. 3 FGO wird durch § 60a FGO nicht ausgeschlossen. Das Gericht ist also an einer Beiladung ohne Antragstellung nicht gehindert (Rz. 2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob Personen von einer Entscheidung in besonderem Maß betroffen werden, kommt es weder auf die absolute Höhe der steuerlichen Auswirkung noch auf die Größe oder den Wert des Anteils an. Es ist vielmehr eine "relative" Betrachtung angezeigt, sodass es genügt, dass ein Feststellungsbeteiligter möglicherweise mehr als andere Feststellungsbeteiligte durch die steuerlichen Auswirkungen der Entscheidung tangiert wird[2].

[1] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 22; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, § 60a FGO Rz. 7; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 7, 14.
[2] FG Düsseldorf v. 12.5.2004, 16 K 4416/01 F, 16 K 1758/02 F, 16 K 1758/02 F, 16 K 4416/01 F, EFG 2004, 1381; Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 33.

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