Rz. 7
Der Antrag des Mitberechtigten auf Beiladung nach einem Beschränkungsbeschluss ist eine Verfahrenshandlung[1], die die finanzgerichtliche Beiladungspflicht bewirkt, sofern der Antrag zulässig und begründet ist (Rz. 5). Er ist schriftlich oder zu Protokoll des FG zu stellen[2]. Wird der Antrag beim BFH gestellt (Rz. 1a), so unterliegt er nicht dem Vertretungszwang (§ 62 FGO Rz. 129a)
Rz. 8
Der Antrag muss innerhalb der Antragsfrist beim Gericht eingegangen sein. Für die Berechnung der Antragsfrist gilt § 54 Abs. 2 FGO.
Die Fristversäumnis kann nach § 60a S. 7 FGO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO geheilt werden. Unabhängig hiervon kann das Gericht den Mitberechtigten auch von Amts wegen beiladen (Rz. 2, 6a), allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch[3].
Rz. 9
Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss, indem es die Beiladung ablehnt oder ausspricht (§ 60 FGO Rz. 46).
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