Rz. 28

Durch diese Regelung wird das Gericht ermächtigt, im Rahmen der Amtsermittlung auch Dritte, am Prozess nicht Beteiligte zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen.[1] Die entsprechende Ermächtigung gegenüber den Prozessbeteiligten findet sich in § 79 Abs. 1 Nr. 2 FGO und kann anders als gegenüber Dritten nach § 79b FGO mit Ausschlussfristen bewehrt werden. Die Verpflichtung von Gerichten und Behörden, Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen, ergibt sich aus §§ 13, 86 FGO. Eine entsprechende Verpflichtung nichtbehördlicher Dritter besteht nach der FGO nicht, es sei denn, sie werden als Zeugen oder Sachverständige in Anspruch genommen. Gegenüber nichtbehördlichen Dritten ist daher grundsätzlich die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Urkunden nicht anzuordnen, sondern zu erbitten. Wegen der Urkundenvorlage wendet die Lit. §§ 429ff. ZPO entsprechend an, obwohl diese in § 82 FGO nicht erwähnt werden.[2] Nach §§ 429ff. ZPO kann ein Dritter nur im Weg der Klage zur Urkundenvorlage genötigt werden, und auch nur dann, wenn er dem Beweisführer gegenüber verpflichtet ist, die Urkunde vorzulegen. Auskünfte und Urkunden kann der einzelne Richter im Rahmen des § 79 FGO grundsätzlich dann einfordern, soweit dadurch eine Beweisaufnahme des Senats nicht ersetzt wird, also i. d. R. zur Ermittlung von nichtstreitigen, dem Gericht aber zweifelhaften und klärungsbedürftigen Tatsachen.[3] Nur in Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 79 Abs. 3 FGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ohne Senatsbeschluss eine Beweisaufnahme durchführen.

Rz. 29–30 einstweilen frei

[1] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 79 FGO Rz. 21, 23.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 3 a. E.

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