1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Beteiligten müssen zur mündlichen Verhandlung grds. nicht erscheinen.[1] § 80 FGO eröffnet dem Gericht bzw. i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter indessen die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen. Denn in manchen Fällen erscheint es nicht nur sachdienlich, sondern erforderlich, die Beteiligten bzw. ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter[2] persönlich anzuhören. Dies kann zweckmäßig sein, da in einem Termin zu erörternde Fragen zum Sachverhalt von einem Beteiligten (i. d. R. von dem Kläger) sofort beantwortet werden könnten. § 80 FGO dient damit der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung.[3] Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens gibt das Gericht daher zu erkennen, dass es die Mitwirkung des Beteiligten für erforderlich hält; ohne eine derartige Anordnung erscheint das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum vorgenannten Zweck nicht erforderlich.[4]

 

Rz. 2

Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann ebenso gut in einem Erörterungstermin[5] erfolgen. Hierbei genügt oft die Bitte, dass der Kläger an dem Termin teilnimmt, ohne dass das persönliche Erscheinen angeordnet wird. Dadurch ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung oft nicht erforderlich.

 

Rz. 3

Nach § 80 FGO kann nur das persönliche Erscheinen, nicht hingegen die Aussage selbst mit einem Druckmittel angeordnet werden. Die Pflicht zum Erscheinen ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO. Das persönliche Erscheinen kann durch Senatsbeschluss bzw. den Einzelrichter und nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FGO auch durch Beschluss des Vorsitzenden oder Berichterstatters angeordnet werden.[6] Erzwungen werden kann das persönliche Erscheinen aber letztlich nach dieser Vorschrift nicht, denn es kann bei Ausbleiben nur ein Ordnungsgeld verhängt werden. Anders als bei säumigen Zeugen ist eine zwangsweise Vorführung der Beteiligten oder die Anordnung von Erzwingungshaft nicht möglich. Die Befragung des aufgrund der Anordnung persönlich Erschienenen ersetzt im Übrigen nicht die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung[7], die im finanzgerichtlichen Verfahren nur als letztes Hilfsmittel in Betracht kommt und auch nicht erzwungen werden kann.[8]

 

Rz. 4

Das Verfahren nach § 80 FGO ist zweistufig. Zunächst kann durch Beschluss das persönliche Erscheinen angeordnet und für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angedroht werden. Danach wird in einer zweiten Stufe im Fall des unentschuldigten Ausbleibens das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

2 Anordnung des persönlichen Erscheinens, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Adressaten, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO

 

Rz. 5

Das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter, nicht aber der Prozessbevollmächtigten, kann angeordnet werden. Es können nur natürliche Personen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Anordnung ist daher an die Beteiligten[1] persönlich zu richten, nicht an deren Prozessvertreter. Bei Prozessunfähigen kann sowohl deren Erscheinen als auch das Erscheinen ihrer gesetzlichen Vertreter angeordnet werden, da die Beteiligteneigenschaft von der Prozessfähigkeit unterschieden wird.[2]

 

Rz. 6

Aus § 80 Abs. 2 FGO ergibt sich, dass bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen das Erscheinen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter[3], bei Behörden das ihrer allgemein Vertretungsberechtigten angeordnet werden kann. Bei Gesamtvertretung müssen alle Vertreter erscheinen, bei Alleinvertretungsberechtigung kann sich das Gericht einen Vertreter, der persönlich zu erscheinen hat, aussuchen.[4]

[2] S. § 57 FGO Rz. 16; Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 14; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 31, 83; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 2.
[3] § 80 Abs. 2 FGO; vgl. auch BFH v. 18.8.2011, V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084, zur möglichen Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Geschäftsführer einer klagenden GmbH.
[4] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 33; Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 15.

2.2 Anordnung des persönlichen Erscheinens – Verfahren/Entscheidung, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

 

Rz. 7

Das persönliche Erscheinen ist durch Beschluss entweder des Senats in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO bzw. § 10 Abs. 3 FGO, des Einzelrichters[1] oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters allein nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und Abs. 4 FGO, § 79a Abs. 3 FGO anzuordnen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und steht im Ermessen des Gerichts.[2] Dabei kann berücksichtigt werden, dass der Kläger regelmäßig am besten zur Sachaufklärung in einem persönlichen Gespräch beitragen oder dass ggf. der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung gütlich beendet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Vorfeld erklärt, keine Angaben machen zu wollen, da die Bereitschaft zu Angaben zum Sachverhalt von dem Eindruck der mündl...

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