Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung des § 12 PStTG dient der Umsetzung von Art. 8ac Abs. 4 und 5, Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nrn. 1 bis 5 und 7 Amtshilferichtlinie.
Rz. 2
Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber sind verpflichtet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu registrieren (Abs. 1).Sofern sich der Plattformbetreiber im Inland registrieren lassen möchte, muss dies beim BZSt erfolgen. Für die Registrierung im Inland ist nicht erforderlich, dass auf der Plattform im Inland ansässige Anbieter registriert sind. Die Registrierung muss bei Inkrafttreten des PStTG und, wenn ein Rechtsträger erst später ein meldender Plattformbetreiber wird, unverzüglich bei Erfüllen der maßgeblichen Bedingungen erfolgen. Ein Plattformbetreiber, der es unterlässt, sich zu registrieren, handelt dem Recht jedes Mitgliedstaats zuwider.
Rz. 3
Im Inland und in der EU meldende Plattformbetreiber müssen sich nicht nach § 12 BZSt registrieren. Um allerdings Meldungen entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz abgeben zu können, ist eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim BZSt notwendig. Weitere Informationen zur Anmeldung werden auf der Internetseite des BZSt im Bereich "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC-7)" veröffentlicht. Eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim BZSt ist für Zwecke des PStTG auch dann notwendig, wenn bereits eine Registrierung nach § 22f UStG i. V. m. § 25 UStG bei der örtlichen Finanzbehörde erfolgte.
Rz. 4
In Abs. 2 Satz 1 werden die Angaben bestimmt, die im Rahmen der Registrierung durch die Plattformbetreiber mitzuteilen sind.
Rz. 5
Im Fall der Änderung sind die Angaben nach Abs. 2 Satz 1 durch den Plattformbetreiber zu aktualisieren (Abs. 3). Wird dem BZSt bekannt, dass ein meldender Plattformbetreiber i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG weder beim BZSt noch bei einer anderen zuständigen Behörde registriert ist, macht es die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten hierauf aufmerksam (Abs. 6).
Rz. 6
Das BZSt muss alle zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Registrierung eines Plattformbetreibers informieren (Abs. 4).
Rz. 7
Das BZSt hat die Pflicht, unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen die Europäische Kommission zu ersuchen, eine einmal zugewiesene Registrierung zu löschen.
Rz. 8
Sofern dem BZSt bekannt wird, dass ein meldender Plattformbetreiber i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG weder beim BZSt noch bei einer anderen zuständigen Behörde registriert ist, macht es die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten hierauf aufmerksam (Abs. 6).
Rz. 9
Nach Abs. 7 ist eine einmal erteilte Registrierung durch das BZSt zu widerrufen, wenn ihr keine Meldung nach § 13 PStTG folgt. Infolge des Registrierungswiderrufs fällt die Sanktionierung dieses Plattformbetreibers zurück in die Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten.
Rz. 10
Abs. 8 bestimmt, dass ein Plattformbetreiber, dessen Registrierung schon einmal entzogen worden ist, nur dann erneut registriert werden darf, wenn er eine ausreichende Sicherheit dafür leistet, dass er auch seiner Meldepflicht nachkommen wird. Dies soll Strategien vermeiden, die die Mechanismen zur Durchsetzung der Meldepflicht beeinträchtigen könnten.