Zusammenfassung
Das PStTG sieht umfangreiche Sorgfaltspflichten vor. Im Grundsatz müssen die von den Anbietern bereitgestellten Daten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Dies erfordert auf Ebene des Plattformbetreibers zusätzliche interne Compliance-Prozesse, sofern nicht von der Möglichkeit einer Auslagerung der Sorgfaltspflichterfüllung gem. § 21 PStTG Gebrauch gemacht wird. Begrüßenswert sind in diesem Zusammenhang die Entlastungsregelungen der §§ 19 und 20 PStTG: Während § 19 PStTG Erleichterungen bei der Identifizierung freigestellter Anbieter vorsieht, betrifft § 20 Abs. 2 PStTG den Zeitraum, für den sich meldende Plattformbetreiber grundsätzlich auf die Richtigkeit der erhobenen Informationen verlassen können.
Positiv zu bewerten ist auch die verlängerte Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich bestehender Anbieter i. S. d. § 3 Abs. 3 PStTG. Diese Fristverlängerung trägt als Übergangsregelung dem Umstand Rechnung, dass im Einzelfall eine hohe Zahl registrierter Anbieter nachträglich PStTG-konform erfasst werden muss, wohingegen Neuregistrierungen bereits nach einem angepassten Prozess erfolgen können.
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. G der Amtshilferichtlinie.
Rz. 2
§ 16 PStTG bietet meldenden Plattformbetreibern die Möglichkeit, ihre Sorgfaltspflichten nur in Bezug auf im Meldezeitraum aktive Anbieter durchzuführen. Hierbei müssen die meldenden Plattformbetreiber mittels angemessener Verfahren und Durchsetzungsmaßnahmen sicherstellen, dass alle innerhalb eines Meldezeitraums aktiven Anbieter vollumfänglich dokumentiert sind. Eine Möglichkeit zur Durchsetzung könnte darin bestehen, nicht dokumentierten Anbietern die Nutzung der Plattform zu verwehren oder die ihnen zustehende Vergütung nicht auszuzahlen, vgl. § 23 PStTG.
Rz. 3
Es besteht keine Pflicht, das Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten von externen Dienstleistern durch ein Testat zu bestätigen.
Rz. 4
Die meldenden Plattformbetreiber können den Zeitpunkt, zu dem sie mit der Durchführung der Sorgfaltspflichten nach §§ 16ff. PStTG beginnen, frei wählen. Hier sind jedoch u. a. die technischen und operativen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die einzelnen Sorgfaltspflichten müssen auch nicht gleichzeitig erfüllt werden, sie können nacheinander erfolgen. Es bleibt nur darauf zu achten, dass jeder Plattformbetreiber so früh zu beginnen hat, dass die Durchführung der Sorgfaltspflichten im Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember eines Meldezeitraums abgeschlossen werden kann.