Rz. 10

Kommt der meldende Plattformbetreiber im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein von ihm zu erhebendes Informationselement unplausibel ist, ist er nach § 18 Abs. 1 Satz 3 PStTG dazu verpflichtet, neue Informationen und/oder Unterlagen einzuholen, aus denen er die Richtigkeit der nach § 17 PStTG verlangten Informationselemente erschließen kann. Dies hat er unverzüglich nach Kenntniserlangung der mangelnden Plausibilität zu veranlassen.[1]

 

Rz. 11

Ein Beispiel für fehlende Plausibilität von Informationen eines Anbieters ist, wenn dem meldenden Plattformbetreiber Informationen vorliegen, wonach der Anbieter die Angaben zu seinem Ansässigkeitsstaat in seinen Bank- oder sonstigen Zahlungskontodaten geändert hat.[2]

 

Rz. 12

Für die Plausibilitätsprüfung sind alle Informationen, die dem meldenden Plattformbetreiber, der die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt, und anderen Plattformbetreibern der Plattform sowie ggf. Drittdienstleistern vorliegen, sowie staatliche Dienste zur elektronischen Überprüfung der Gültigkeit von Steueridentifikationsnummern zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 13

Die Verfügbarkeit oder Erhebung neuer Informationen in Bezug auf einen bestehenden Anbieter, der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 PStTG war, wird dabei i. d. R. die Verpflichtung nach sich ziehen, alle Informationen in Bezug auf diesen Anbieter gemäß dem regulären Verfahren nach Abs. 1 zu überprüfen.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

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