1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 22 PStTG müssen meldende Plattformbetreiber jeden meldepflichtigen Anbieter vor der erstmaligen Meldung und nach der Identifizierung als meldepflichtiger Anbieter über die erhobenen und gemeldeten Informationen informieren.

 

Rz. 2

 
Hinweis

Praxishinweis[1]: Im Rahmen der Anbieterinformation ist auch auf die datenschutzrechtlichen Belange des Anbieters Rücksicht zu nehmen (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 PStTG). Die unternehmensintern zuständige Datenschutzstelle sollte somit unbedingt eingebunden werden.

 

Rz. 3

Dabei erstrecken sich die Informationspflichten nur auf die meldepflichtigen Anbieter. Im Rahmen des PStTG werden keine Informationen zu anderen Nutzern verarbeitet.[2]

 

Rz. 4

Ein Widerspruch des Anbieters gegen die Erhebung und Weitergabe der Informationen ist unerheblich.[3] § 23 PStTG sieht entsprechende Maßnahmen vor, sofern der Anbieter bei der Erhebung und Überprüfung der meldepflichtigen Angaben gegenüber dem Plattformbetreiber nicht mitwirkt, um die notwendige Mitwirkung durch die meldenden Plattformbetreiber durchzusetzen.

 

Rz. 5

Das PStTG schreibt für die Information meldepflichtiger Anbieter keine Form vor. Im Zusammenhang mit den Pflichten gemäß § 22 Abs. 1 sind etwaige Vorgaben der DSGVO[4] zu beachten. Im Übrigen steht es den meldenden Plattformbetreibern frei, die Form der Information unter Beachtung u. a. der technischen und operativen Rahmenbedingungen selbst zu bestimmen.[5]

[1] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1296.
[4] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl EU L 119 v. 4.5.2016, 1; ABl EU L 314 v. 22.11.2016, 72.

2 Inhalt und Umfang der Informationspflichten (Abs. 1)

 

Rz. 6

§ 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 7

Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679[2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf die Verarbeitung von Daten nicht natürlicher Personen Anwendung findet, durch Informationen darin zu unterstützen, ihre subjektiven Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) wirksam geltend zu machen.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[2] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl EU L 119 v. 4.5.2016, 1; ABl EU L 314 v. 22.11.2016, 72.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.

3 Mitteilung der meldepflichtigen Informationen gemäß § 14 Abs. 2, 3 oder 4 (Abs. 2)

 

Rz. 8

§ 22 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 5 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 9

Nach § 22 Abs. 2 PStTG muss der meldende Plattformbetreiber die Informationen, die er dem BZSt zu melden hat, innerhalb derselben Frist auch dem meldepflichtigen Anbieter übermitteln. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die meldepflichtigen Anbieter wissen, welche konkreten Informationen über sie an die Steuerverwaltung übermittelt wurden.[2] Diese Angaben können die Anbieter bei der Erstellung ihrer Steuererklärung als Orientierung heranziehen.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.09.2022, BT-Drucks. 20/3436, S. 76.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge