Rz. 1

§ 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2]

 

Rz. 3

 
Hinweis

Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist zwar auch nach Ansicht des BMF nicht erforderlich. Gleichwohl ist die gewissenhafte Dokumentation der Prozesse insbesondere zur Entkräftung eines möglichen Leichtfertigkeitsvorwurfs[4] zwingend anzuraten.

 

Rz. 4

§ 24 PStTG verpflichtet meldende Plattformbetreiber, die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten gem. Abschn. 2 und 3 und der sonstigen Pflichten nach §§ 22 und 23 PStTG aufzuzeichnen. § 24 Abs. 1 PStTG benennt die einzelnen Inhalte, die aufzuzeichnen sind, während in § 24 Abs. 2 PStTG die Zeitpunkte bestimmt werden, zu welchen die Aufzeichnungen vorzunehmen sind. § 24 Abs. 3 PStTG regelt, dass die Aufzeichnung und hierfür verwendete Informationen und Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren sind. Die Aufzeichnungen ermöglichen dem BZSt die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen.[5] Der Zugriff auf die Aufzeichnungen bestimmt sich dabei nach § 147 Abs. 5 und 6 AO.[6]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1296.
[3] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1296.

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