Rz. 9

Die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 PStTG versteht unter einer Plattform ein auf digitalen Technologien beruhendes System, welches verschiedenen Personengruppen über das Internet mittels einer Software die Kontaktaufnahme sowie den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte ermöglicht, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten[1] gerichtet sind. Neben digitalen Technologien fallen unter den Begriff der "digitalen Plattform" weitere Komponenten, insbesondere das jeweilige Geschäftsmodell und institutionelle Rahmenbedingungen, die eine Umsetzung des Geschäftsmodells ermöglichen.[2]

[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

2.2.1 Digitale Technologien

 

Rz. 10

Digitale Technologien i. S. d. PStTG sind Technologien, die eine Vernetzung bzw. Verknüpfung von Anbietern und Nutzern miteinander und untereinander ermöglichen und zusammen die entsprechende Infrastruktur bilden.[1] Erfasst sind sowohl Hardware als auch Software.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

2.2.2 Software

 

Rz. 11

Ein zentrales Element jeder digitalen Plattform bildet dabei eine Software, die der Betreiber des Systems zur Verfügung stellt und Nutzern den Zugang zu dem System verschafft.

 

Rz. 12

Software sind alle nicht-physischen Komponenten eines computergestützten Systems.[1] Der Begriff ist im umfassenden Sinne zu verstehen und umfasst alle Arten von Anwendungen, die der Eingabe, Verarbeitung oder Anzeige von Informationen dienen. Auch einzelne Webseiten und die Gesamtheit einer Webpräsenz fallen unter den Softwarebegriff. Unerheblich ist, auf welchen Geräten die Software betrieben wird (u. a. Desktop-Computer; Smartphones oder Tablets; Spielekonsolen; Smart-TV; Server), ob sie daneben weitere Funktionalitäten aufweist, die über die Anforderungen des Abs. 1 hinausgehen, oder ob sie Bestandteil einer anderen Software ist (bspw. von Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken).[2]

 

Rz. 13

Die Software muss einer Mehrzahl von Nutzern zugänglich sein. Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Nutzern sie tatsächlich verwendet.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

2.2.3 Internet

 

Rz. 14

Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass die Kontaktaufnahme und der Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Nutzern und Anbietern über das Internet erfolgen. In der Regel ist die Software, die für die Nutzer den Zugang zu der Plattform ermöglicht, nur online verfügbar. Sofern dies nicht der Fall ist, ist regelmäßig eine Verbindung zum Internet erforderlich, um den vollen Funktionsumfang der Software nutzen zu können.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

2.2.4 Nutzer

 

Rz. 15

§ 4 Abs. 1 PStTG definiert den Begriff des Nutzers. Hiernach kann der Plattformbetreiber nicht Nutzer seiner Plattform sein. Aus diesem Grund kann es sich bei ihm auch nicht um einen Anbieter auf seiner Plattform handeln.[1]

 

Rz. 16

Daher liegt keine Plattform i. S. d. PStTG vor, wenn ein Rechtsträger es Personen ermöglicht, mittels einer Software über das Internet elektronisch Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten gerichtet sind, jedoch allein der Rechtsträger als Anbieter der relevanten Tätigkeiten auftritt.[2]

 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Ein Spielwarenhersteller betreibt im Internet eine Webpräsenz, über welche ausschließlich er von ihm selbst hergestellte Spielsachen verkauft.[3]

 

Rz. 18

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Ein Taxiunternehmen T stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrten ausschließlich bei T buchen können, welche von den bei T angestellten Fahrern durchgeführt werden.[4]

 

Rz. 19

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Ein Mietwagenverleiher stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrzeuge buchen können, um selbst Fahrten durchzuführen.[5]

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4: Wie Beispiel 3, nur handelt es sich bei der mobilen App für Smartphones um eine Softwarelösung, die T von einem IT-Dienstleister bezieht und die von dem Dienstleister auch anderen Taxiunternehmern zur Verfügung gestellt wird.[6]

 

Rz. 21

Dagegen schließt Satz 1 der Vorschrift es nicht aus, dass der Plattformbetreiber zu den Nutzern (Anbieter und andere Nutzer) rechtsgeschäftlich im Zusammenhang mit der Erbringung einer relevanten Tätigkeit in Beziehung tritt. Der Plattformbetreiber kann als Stellvertreter der Nutzer fungieren und in ihrem Namen Rechtsgeschäfte (einschließlich Insichgeschäfte) nach Maßgabe der Nutzer abschließen. Zudem kann die Beziehung des Plattformbetreibers zu den Nutzern auch zum Ergebnis haben, dass die Leistung der Anbieter mittelbar über den Plattformbetreiber für die Nutzer erbracht wird.[7]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436,...

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