Rz. 11

Ein zentrales Element jeder digitalen Plattform bildet dabei eine Software, die der Betreiber des Systems zur Verfügung stellt und Nutzern den Zugang zu dem System verschafft.

 

Rz. 12

Software sind alle nicht-physischen Komponenten eines computergestützten Systems.[1] Der Begriff ist im umfassenden Sinne zu verstehen und umfasst alle Arten von Anwendungen, die der Eingabe, Verarbeitung oder Anzeige von Informationen dienen. Auch einzelne Webseiten und die Gesamtheit einer Webpräsenz fallen unter den Softwarebegriff. Unerheblich ist, auf welchen Geräten die Software betrieben wird (u. a. Desktop-Computer; Smartphones oder Tablets; Spielekonsolen; Smart-TV; Server), ob sie daneben weitere Funktionalitäten aufweist, die über die Anforderungen des Abs. 1 hinausgehen, oder ob sie Bestandteil einer anderen Software ist (bspw. von Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken).[2]

 

Rz. 13

Die Software muss einer Mehrzahl von Nutzern zugänglich sein. Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Nutzern sie tatsächlich verwendet.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

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