Rz. 39

Die ausschließliche Verarbeitung von Zahlungen durch eine Software im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die Vorschrift zielt auf die Verwendung von Online-Bezahldiensten und Zahlungsdienstleistern ab, die im Rahmen der Plattformökonomie vielfach vorkommen.[1] Online-Bezahldienste und Zahlungsdienstleister werden sowohl bei der Zahlung von Vergütungen der Nutzer an Anbieter als auch bei der Zahlung des Entgelts eingesetzt, das die Plattformbetreiber bei den Anbietern erheben. Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn eine Plattform i. S. d. Abs. 1 im Auftrag des Anbieters die Zahlung einer Vergütung beim Nutzer erhebt.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[2] Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

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