Rz. 41

Das Umleiten oder Weiterleiten von Nutzern auf andere Plattformen fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 3. Die in Nr. 2 aufgeführte Software kommt hier ebenfalls in Betracht. Das maßgebliche Rechtsgeschäft in Bezug auf eine relevante Tätigkeit wird im Rahmen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf einer Plattform geschlossen, auf die die Software ihre Nutzer leiten wird.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

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