Rz. 23

Neben der bloßen Kontaktaufnahme setzt Abs. 1 Satz 1 zusätzlich voraus, dass die Plattform Anbietern und Nutzern Rechtsgeschäftsabschlüsse mithilfe ihrer Software ermöglicht. Von zentraler Bedeutung ist im Zusammenhang mit dem PStTG die im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts vereinbarte Vergütung. Diese stellt aufseiten der Anbieter die Einnahmen dar, die durch die Meldung an das BZSt einer gesetzmäßigen Besteuerung zugeführt werden sollen. Das Rechtsgeschäft kann auch automatisch abgeschlossen werden, sofern bestimmte Fristen oder Bedingungen erfüllt sind, die die Nutzer vorgegeben haben.[1]

 

Rz. 24

Das Rechtsgeschäft muss sich entweder auf die Erbringung einer relevanten Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG[2] oder auf die Erhebung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung[3] und ihre Zahlung an die Anbieter[4] richten.[5]

 

Rz. 25

Es werden grundsätzlich alle gängigen Arten von Geschäftsbeziehungen erfasst.[6]

 

Rz. 26

Durch das Erfordernis eines Rechtsgeschäftsabschlusses soll sichergestellt werden, dass rein potenzielle Geschäftsvorfälle keiner Meldung an das BZSt unterworfen werden.[7] Nicht erfasst ist damit die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss, wie bspw. in Form eines digitalen "schwarzen Bretts", bei dem das maßgebliche Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur als Bargeschäft oder anderweitig elektronisch zustande kommt. Andernfalls bliebe für den Plattformbetreiber unbekannt, auf wie viele Angebote der Anbieter tatsächlich Geschäftsabschlüsse erfolgten bzw. ob diese überhaupt zu einem tatsächlichen Geschäftsabschluss geführt haben.[8]

 

Rz. 27

Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäfts der alleinige Zweck der Kontaktaufnahme ist. Der Abschluss muss auch nicht die einzige von der Plattform ermöglichte Interaktion zwischen Anbieter und anderen Nutzern sein.[9] Umgekehrt ist die Plattform nicht dazu verpflichtet, über den Rechtsgeschäftsabschluss hinaus Möglichkeiten zur Kommunikation zu eröffnen.[10]

 

Rz. 28

Keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Plattform ist, dass die relevante Tätigkeit unter Nutzung der Plattform erbracht wird.[11] Beispielsweise kann der Anbieter eine relevante Tätigkeit in Form eines Fremdsprachenunterrichts[12] einerseits über die Plattform erbringen, die den Abschluss des Rechtsgeschäfts ermöglicht. Gleichwohl kann der Anbieter den geschuldeten Fremdsprachenunterricht über eine andere Software virtuell oder in Präsenz halten.

 

Rz. 29

Nach Abs. 1 Satz 1 muss ein Rechtsgeschäftsabschluss unter Verwendung der Software ermöglicht werden. Typischerweise leitet die Plattform Nutzer strukturiert durch den Prozess des Rechtsgeschäftsabschlusses und sorgt für eine Bestätigung des Abschlusses unter Ausweisung seines Inhalts. Damit stellt der Plattformbetreiber sicher, dass er zuverlässig Kenntnis von solchen Aktivitäten von Anbietern erlangt, die sich zu einem bestimmten Geschäftsvorfall mit einer vereinbarten Vergütung konkretisiert haben.[13] Abhängig von dem Geschäftsmodell, das der Betreiber verfolgt, wird häufig nur bei Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts zwischen Anbieter und Nutzer ein Entgelt fällig. Zumeist schulden die Anbieter dem Plattformbetreiber dieses Entgelt, welches sich nach der Höhe der Vergütung bestimmt, die die Nutzer den Anbietern zu zahlen haben.[14]

 

Rz. 30

Dementsprechend liegt keine Plattform i. S. d. PStTG vor, wenn eine Software es den Nutzern lediglich ermöglicht, außerhalb der angebotenen Softwarelösung vertragseinig zu werden.[15] Das gilt auch dann, wenn der Nutzer erst über die von ihm und dem Anbieter genutzte Software auf das Angebot aufmerksam geworden ist.[16]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[6] B2B, B2C, C2C, C2B; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[8] S. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[9] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49f.
[10] Z. B. in Form einer Chat- oder Nachrichtenfunktion; vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49f.
[11] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49f.
[12] Relevante Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG.
[13] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 50.
[14] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 50.
[15] Z. B. elektronisch per E-Mail; unter Verwendung eines Online-Shops, den der Anbieter abseits einer Plattform im Internet und im Rahmen eines traditionellen Ladengeschäfts betreibt; vgl. Begrü...

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