Rz. 20
§ 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die Vorsteuervergütung sowie die Verzinsung des Vergütungsbetrags geregelt werden. Die alten S. 3 bis 5 des § 18 Abs. 9 UStG wurden gestrichen. Die die Einschränkungen des Vorsteuervergütungsverfahren regelnden alten S. 6 bis 8 wurden die neuen S. 4 bis 6.
Rz. 21
Der neue S. 3 von § 18 Abs. 9 UStG beschränkte die Höhe der Vergütung auf den Betrag der Vorsteuern, den ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erhalten würde, wenn zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ein Pro-rata-Satz angewendet wird.
Rz. 22
§ 18 Abs. 9 i. d. F. ab 1.1.2010 enthält im Vergleich zur Vorgängerregelung in S. 2 eine konkrete Liste mit 6 Bereichen, für die die Ermächtigung auf Erlass der in S. 1 genannten DV gilt. Hierbei fällt auf, dass S. 2 der Vorschrift im Gegensatz zu S. 2 der Vorgängerregelung davon spricht, dass die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 genannten Festlegungen "auch" angeordnet werden können. Der Gesetzgeber geht also offensichtlich davon aus, dass § 18 Abs. 9 S. 1 UStG bereits eine Ermächtigungsvorschrift darstellt, die den Vorgaben von Art. 80 GG (Bestimmung des Inhalts, Zwecks und Ausmaßes der erteilten Ermächtigung) entspricht. Dies könnte aufgrund der eher unbestimmten Formulierung in § 18 Abs. 9 S. 1, dass die Vorsteuervergütung in einem besonderen Verfahren geregelt werden kann, zweifelhaft sein. Die entsprechenden Regelungen in den §§ 59 bis 61a UStDV sind (auch) nach dem 31.12.2009 nicht sämtlich von der Ermächtigung abgedeckt. Für § 60 UStDV (Vergütungszeitraum) z. B., der ab 1.1.2010 zunächst unverändert blieb, enthält § 18 Abs. 9 UStDV keine konkrete Ermächtigung, und der Vergütungszeitraum ist auch nicht an anderer Stelle in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Aufgrund dieser fehlenden Ermächtigung wäre es m. E. denkbar, dass ein Antragsteller in Deutschland – bei Berufung auf das nationale Recht – auch einen kürzeren Vergütungszeitraum als 3 Monate einfordern kann, obwohl Art. 16 der RL 2008/9/EG den Zeitraum so bestimmt. Auch § 59 UStDV dürfte eine nicht hinreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 9 UStG haben.