Rz. 41

Besonderer Besteuerungszeitraum im MOSS-Verfahren ist das Kalendervierteljahr. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 18h UStG. Denn der Besteuerungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaates und nicht des Mitgliedstaats der Identifizierung, in dem der MOSS angesiedelt ist. Der Besteuerungszeitraum ist jedoch in Art. 369f. MwStSystRL EU-einheitlich auf das Kalendervierteljahr festgelegt und gilt über Art. 59 Abs. 1 und 2 MwStVO jeweils unmittelbar. Im Sonderfall der rückwirkenden Anwendung des MOSS-Verfahrens ab dem ersten Tag der Leistungsausführung nach Art. 57d Abs. 2 MwStVO (Rz. 32) und beim Wechsel des Identifizierungsmitgliedstaates nach Art. 57f MwStVO (Rz. 60) kann der Besteuerungszeitraum weniger als ein Quartal betragen.

 

Rz. 42

Neben vierteljährlichen Erklärungen sind weitere Erklärungen im MOSS, insbesondere eine Jahreserklärung, nicht vorgesehen. Es handelt sich bei dem Besteuerungszeitraum im MOSS dementsprechend auch nicht um einen Voranmeldungszeitraum, für den lediglich Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld zu leisten sind, wie es im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 2a UStG der Fall ist.

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