Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 33
§ 22b Abs. 1 S. 1 UStG gilt als Generalnorm und überträgt alle mit den Leistungen, die von der Fiskalvertretung erfasst werden, zusammenhängenden Pflichten auf den Fiskalvertreter. In den Absätzen 2 bis 3 werden dann – klarstellend – die Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung, der ZM und zur Führung der Aufzeichnungen herausgehoben. Daneben können aber auch weitere Pflichten für den Fiskalvertreter treten, begrenzt lediglich dadurch, dass es sich um Pflichten aus dem UStG handeln muss.
Rz. 34
Als weitere Pflicht kann sich für den Fiskalvertreter die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG sowie § 14a Abs. 3 UStG ergeben. Da sich die Fiskalvertretung dem Zweck der Regelung folgend insbesondere in Fällen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG ergibt, ist grundsätzlich der leistende Unternehmer verpflichtet, eine den besonderen Anforderungen des § 14a Abs. 3 UStG entsprechende Rechnung auszustellen. In den Fällen der Fiskalvertretung kommen noch die weiteren Pflichtangaben nach § 22c UStG (Angaben über die Fiskalvertretung) hinzu. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist auch nicht durch die Änderung zum 1.1.2009 in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG berührt worden, da für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG weiterhin eine Rechnung verpflichtend auszustellen ist. Ob diese Verpflichtung zur Rechnungsausstellung zwingend auf den Fiskalvertreter übergeht oder nicht, ergibt sich weder aus § 22b UStG noch aus § 22c UStG. Winter weist in seiner kritischen Stellungnahme zur Fiskalvertreterregelung berechtigterweise darauf hin, dass es schon alleine unter handelsrechtlichen Aspekten völlig haltlos wäre, einem ausländischen Unternehmer zwingend vorschreiben zu wollen, dass ein Dritter in seinem Namen mit dem Kunden abrechnet.
Rz. 35
Die Finanzverwaltung hat in ihrem Einführungsschreiben zur Fiskalvertretung die Pflichten des Fiskalvertreters grundsätzlich auf die Erklärungspflichten beschränkt. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für die Leistung des vertretenen Unternehmers wird dem Fiskalvertreter jedoch ein Wahlrecht eingeräumt: Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. Unbenommen davon bleiben die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 3 UStG sowie die besonderen Anforderungen nach § 22c UStG, die in der Rechnung mit aufgenommen werden müssen sowie auch die Fristen, die bei der Rechnungsausstellung beachtet werden müssen.
Rz. 36
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung muss der Fiskalvertreter auch die besonderen Aufbewahrungspflichten für Rechnungen nach § 14b UStG erfüllen. Ein Doppel der Rechnung, die der Unternehmer selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausstellt, ist nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG zehn Jahre lang aufzubewahren. Dabei beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt ist. Neben der grundsätzlichen Aufbewahrungspflicht sind die Vorschriften über den Aufbewahrungsort vom Fiskalvertreter zu beachten.
Rz. 37
Als weitere sich aus § 22b Abs. 1 S. 1 UStG ergebende Folge kann sich die Verpflichtung zur Führung eines Buch- und Belegnachweises ergeben sowie die für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ab dem 1.1.2020 zwingend notwendige Vorlage der gültigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers. Insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sind die Nachweise nach § 6a Abs. 3 UStG zu beachten. Dabei sind alle sich aus der Rechtsprechung ergebenden Möglichkeiten des Nachweises der Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung sowie eventuelle Vertrauensschutzregelungen auch für den Fiskalvertreter anzuwenden. Darüber hinaus treffen den Fiskalvertreter auch die Nachweispflichten, wenn der vertretene Unternehmer Gegenstände in das Inland einführt und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbare Einfuhr wegen einer anschließenden steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG befreit ist.