Rz. 52
Gem. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gehören seit dem 1.1.2025 zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 241 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder diese die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 13b EStG erfüllen. Der Gesetzesfolgenverweis in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG hatte sich bis zum 31.12.2024 auf Betriebe bezogen, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörten (Rz. 26b). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, kommt es darauf an, wie viele Vieheinheiten (VE) je Hektar erzeugt oder gehalten werden. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe sind nur dann land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG, wenn die Zahl der Tiere die in den o. g. Normen des BewG bzw. des EStG bezeichneten Grenzen je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht nachhaltig (Rz. 59) übersteigt. Die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung muss also ihre Grundlage jeweils in der Bodenbewirtschaftung finden. Darin liegt die Umsetzung von Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL in nationales Recht, wonach die Tierzucht und Tierhaltung nur i. V. m. der Bodenbewirtschaftung zu den landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeiten rechnet. S. zu den zu berücksichtigenden Flächen und deren Nutzung Rz. 56.
Die VE-Grenze ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. Die VE-Grenze bezieht sich also nicht auf die einzelnen Betriebe bzw. Hofstellen des Unternehmers. Aufgrund der Degression der VE (Rz. 53) kann die umsatzsteuerliche einheitliche Behandlung getrennt geführter Betriebe des Unternehmers dazu führen, dass dieser die VE-Obergrenze überschreitet und damit § 24 UStG nicht mehr anwenden kann. Im Fall einer Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind für die Prüfung der VE-Obergrenze alle landwirtschaftlichen Betriebe des Organkreises, also des Organträgers und der Organgesellschaften, zusammenzurechnen (Additionsgebot). Dafür spricht die Rechtsprechung des BFH, wonach die Organschaft für die Anwendung des § 24 UStG bewirkt, dass die Tätigkeiten der Organgesellschaften dem Organträger zuzurechnen sind. Da für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2020 der § 24 Abs. 2 S. 3 UStG für Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und damit u. a. für Organgesellschaften die Regelbesteuerung angeordnet hatte (Rz. 90ff.), hatte das BMF für solche Fälle die Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021 insoweit noch vom Additionsgebot ausgenommen. S. Rz. 245 zu Fragen eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs bei Betriebsteilungen. S. Rz. 177 zu den Erzeugnissen von Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben.
Rz. 53
Nach § 241 Abs. 1 S. 1 BewG (bis 31.12.2024: § 51 Abs. 1a S. 1 BewG) gehören die Tierbestände im vollen Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar |
nicht mehr als 10 Vieheinheiten |
für die nächsten 10 Hektar |
nicht mehr als 7 Vieheinheiten |
für die nächsten 20 Hektar |
nicht mehr als 6 Vieheinheiten |
für die nächsten 50 Hektar |
nicht mehr als 3 Vieheinheiten |
und für die weitere Fläche |
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden.
Rz. 54
Die Tierbestände sind nach § 241 Abs. 1 S. 3 BewG (bis 31.12.2024: § 51 Abs. 1a S. 2 BewG) nach dem unterstellten Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Der Schlüssel zur Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ergibt sich gem. § 241 Abs. 5 aus der Anlage 34 zum BewG (bis 31.12.2024: § 51 Abs. 4 BewG i. V. m. der Anlage 1 zum BewG).
Rz. 55
Seit dem 1.1.2012 gilt im BewG der unten stehende Umrechnungsschlüssel, der so auch in den EStR abgebildet ist. Nach dem für die USt insoweit analog anzuwendenden R 13.2 EStR ist bei der Feststellung der Tierbestände von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten bzw. den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden (z. B. Mastvieh). Die übrigen, "gehaltenen" Tiere (z. B. Pferde, Zuchtochsen) sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Abweichend davon ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. Maßgeblich für die Bewertung ist bei den Schweinen ggf. ungeachtet der Bezeichnung das Gewicht der Tiere.
Tierart |
1 Tier- … VE |
- Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:
|
Alpakas |
0,08 |
Damtiere |
|
Damtiere unter 1 Jahr |
0,04 |
Damtiere 1 Jahr und älter |
0,08 |
Geflügel |
|
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung ... |