Rz. 65
§ 25a UStG ist nach Nr. 3 seines Abs. 1 keinesfalls anwendbar bei der Lieferung von Edelsteinen aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs und bei der Lieferung von Edelmetallen aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs, also z. B. bei Gold, Silber oder Platin.
Rz. 66
Für die Lieferung aller anderen beweglichen körperlichen Gegenstände, also z. B. auch für Schmuckstücke aus Gold und den anderen von den erwähnten Zolltarifpositionen erfassten Edelmetallen oder Edelsteinen, gilt die Differenzbesteuerung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen uneingeschränkt.
Rz. 66a
Wenn die Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur noch wegen des Wertes dieser Metalle oder Edelsteine gehandelt werden, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, s. Abschn. 25a.1 Abs. 1 UStAE.
Rz. 66b
Lt. Abschn. 25a.1 Abs. 1 UStAE, der auf das BMF-Schreiben v. 17.12.2021 zurückgeht, fällt auch der Handel mit sog. Kursmünzen, das sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind, unter die Differenzbesteuerung.
Rz. 67
Da Tiere i. S. d. bürgerlichen Rechts als Sachen zu behandeln sind – der Begriff des Gebrauchsgegenstandes (s. Rz. 75a) spielt hier keine Rolle –, fallen auch sie unter § 25a UStG, wenn für ihre Lieferung an den Wiederverkäufer keine USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 UStG; Rz. 91ff.). Als praktischen Fall stelle man sich vor, dass ein Privatmann sein Reitpferd an einen Pferdehändler verkauft. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar; Umsatzsteuer darf nicht in Rechnung gestellt werden. Dann kann der Pferdehändler beim Weiterverkauf § 25a UStG anwenden.
Rz. 68
Für Rechte als nichtkörperliche Gegenstände sowie für Immobilien als unbewegliche Gegenstände gilt § 25a UStG nicht, denn im Einleitungssatz von § 25a Abs. 1 UStG wird nur von beweglichen körperlichen Gegenständen gesprochen (Rz. 74, Rz. 74a).