Rz. 2

Die Steuerbefreiung ist währungspolitisch motiviert. Da die Deutsche Bundesbank (bzw. Europäische Zentralbank) kein Unternehmer ist und deshalb keinen Vorsteuerabzug hat, kann ihre Belastung mit Umsatzsteuer nur durch Steuerbefreiungen vermieden werden.[1]

 

Rz. 3

§ 4 Nr. 4 UStG ergänzt die Regelung in § 4b Nr. 2 UStG und § 5 Nr. 2 UStG, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken ebenfalls steuerfrei sind.[2]

[1] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 8/1779 und 8/2827.

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