Rz. 2
Die Steuerbefreiung ist währungspolitisch motiviert. Da die Deutsche Bundesbank (bzw. Europäische Zentralbank) kein Unternehmer ist und deshalb keinen Vorsteuerabzug hat, kann ihre Belastung mit Umsatzsteuer nur durch Steuerbefreiungen vermieden werden.[1]
Rz. 3
§ 4 Nr. 4 UStG ergänzt die Regelung in § 4b Nr. 2 UStG und § 5 Nr. 2 UStG, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken ebenfalls steuerfrei sind.[2]
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