Rz. 41
Das Wasserfahrzeug muss sich im Verkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen oder zwischen zwei ausländischen Seehäfen befinden. Ein Seehafen ist ein Hafen, der mit den für den Verkehr mit Seeschiffen (Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt) erforderlichen Anlagen und Einrichtungen – z. B. für Güterumschlag, Ein- und Aussteigen von Passagieren, Schiffsreparatur und Schiffsausrüstung – ausgerüstet und damit für Seeschiffe geeignet und erreichbar ist.
Rz. 42
Der von dem Wasserfahrzeug zurückgelegte Weg muss somit die Strecke umfassen, die das Wasserfahrzeug zwischen
- dem Abgangsort, einem inländischen Seehafen (Seehafen innerhalb des Inlands, in dem der Reisende in das Wasserfahrzeug eingestiegen ist oder sich bereits in ihm befindet), und
- dem Ankunftsort, einem ausländischen Seehafen (Seehafen, der nicht im Inland belegen ist, in dem der Reisende das Beförderungsmittel verlässt oder sich noch weiter auf dem Wasserfahrzeug befindet),
oder umgekehrt
- dem Abgangsort, einem ausländischen Seehafen (Seehafen im Ausland, an dem der Reisende in das Wasserfahrzeug eingestiegen ist oder sich bereits in ihm befindet), und
- dem Ankunftsort, einem inländischen Seehafen (Seehafen im Inland, in dem der Reisende das Beförderungsmittel verlässt oder sich noch weiter auf dem Wasserfahrzeug befindet),
oder
- zwischen zwei ausländischen Seehäfen zurücklegt.
Rz. 43
Ein inländischer Seehafen ist ein Seehafen, der nach § 1 Abs. 2 UStG zum umsatzsteuerlichen Inland gehört. Das Inland umfasst gem. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Seehäfen sind Häfen, die von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt unmittelbar angesteuert werden können. Das Schiff muss in dem Seehafen anlegen und dort be- und entladen werden können. Ein Seehafen muss aber nicht zwingend direkt an der hohen See belegen sein (wie z. B. Hafen Hamburg).
Rz. 44
Ein ausländischer Seehafen ist ein Seehafen, der sich nach § 1 Abs. 2 UStG im umsatzsteuerlichen Ausland (übriges Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet) befindet. Das Gebiet des Auslands umfasst gem. § 1 Abs. 2 S. 2 UStG das Gebiet, das nicht zum Inland gehört.
Rz. 45
Es ist nicht erforderlich, dass der Seehafen direkt von dem Wasserfahrzeug angesteuert wird. Theoretisch wäre es denkbar, dass das Wasserfahrzeug jeweils kurz vor dem Abgangs- oder Ankunftsort festmacht und dann die restliche Wegstrecke mit einem kleineren Wasserfahrzeug zurückgelegt wird.
Rz. 46
Aus der Formulierung "zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen" ergibt sich, dass der Seehafen des Abgangsorts nicht auch gleichzeitig der Seehafen des Ankunftsorts sein darf. So müssen nach dem Gesetzeswortlaut gerade auch bei den ausländischen Seehäfen der Abgangs- und der Ankunftsort in zwei verschiedenen Seehäfen belegen sein. Gerade wegen der EU-rechtlichen Unzulässigkeit der Steuerbefreiung gebietet die Vorschrift m. E. eine eher strenge Auslegung i. d. S. So ist die Steuerbefreiung z. B. nicht anwendbar im Verkehr zwischen zwei inländischen Seehäfen (z. B. Emden-Cuxhaven), der sich im Regelfall ausschließlich in den deutschen Hoheitsgewässern abspielt. Andererseits wäre die Steuerbefreiung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht anwendbar, wenn das Seeschiff nach einer Rundfahrt – ohne einen anderen Hafen anzulaufen – wieder in den selben ausländischen Seehafen zurückkehrt. Eine solche ausschließlich am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung könnte jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten inländische Unternehmer durch die Steuerbefreiung gegenüber ausländischen Unternehmern vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Wenn Restaurationsumsätze ausländischer Unternehmer im Seeschiffsverkehr mit Rückkehr zum selben ausländischen Hafen ebenso unbesteuert bleiben wie im Seeschiffsverkehr zwischen zwei ausländischen Häfen, ist die Wettbewerbssituation für inländische Unternehmer in beiden Fällen identisch.