Rz. 14
Gegenstand der Steuerbefreiung sind die Entgelte, die für die Nutzung des Kapitals gezahlt werden. Zu den steuerfreien Entgelten gehören regelmäßig auch Kosten aus der Anbahnung und Abwicklung des Kreditgeschäfts, die der Kreditnehmer zu tragen hat, wie z. B. Portokosten oder Fernsprechgebühren oder sonstiger Auslagen- und Unkostenersatz wie z. B. Buchungsgebühren. Die Entgelte können unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommen, wie z. B. Zinsen, Provisionen, Zuteilungsgebühren, Diskonte, Verwaltungskosten, Courtagen, Damnum (Disagio), Agio oder Gebühren verschiedenster Bezeichnungen. Zu den Gebühren zählen insbesondere Kontoführungsgebühren, Kreditgebühren und sonstige Bearbeitungsgebühren. Zu den Provisionen zählen insbesondere Überziehungsprovisionen und Umsatzprovisionen.
Rz. 15
Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich ebenfalls – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditleistungen. Einigen sich der Kreditnehmer und der Kreditgeber über die vorzeitige Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens, liegt darin die einvernehmliche Umgestaltung des ursprünglichen Kreditverhältnisses, indem die Mindestlaufzeit des Darlehens verkürzt wird. Die Verkürzung der Mindestlaufzeit bedingt eine Anpassung des bis dahin gezahlten, auf der Grundlage der zunächst vereinbarten Laufzeit kalkulierten Entgelts, um dem Kreditgeber bei nicht oder nur wenig verringerten eigenen Kosten trotz der kürzeren Laufzeit noch einen Ertrag zu ermöglichen. Die Angleichung des Entgelts wird dadurch erreicht, dass die bereits entrichteten Zinsen um die sog. Vorfälligkeitsentschädigung aufgestockt werden. Die Wechselbeziehung zwischen dem derart angepassten Entgelt und der Kreditgewährung bleibt gewahrt. Eine zusätzliche, neben die ursprüngliche Kreditgewährung tretende Leistung des Kreditgebers ist mit der Umgestaltung des Vertrages nicht verbunden. Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind daher in diesen Fällen nicht Entgelt für eine vorzeitige Entlassung aus dem Kreditverhältnis, sondern wie die ursprünglich ausgehandelten Zinsen Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung.
Rz. 16
Verweigert der Kreditkunde bereits die Abnahme des Kredits, erweisen sich die bis zum Zeitpunkt der Weigerung entfalteten Bemühungen des Kreditgebers um die Kreditvergabe (Prüfung der Kreditunterlagen, Schätzung der zu beleihenden Objekte, Mittelbeschaffung usw.) als nutzlos. Die dabei angefallenen Kosten können, soweit sie nicht anderweitig – etwa durch Bereitstellungszinsen – gedeckt sind, nicht mehr über die vereinbarten Darlehenszinsen auf den Kunden abgewälzt werden. Um gleichwohl eine ausreichende Vergütung für ihre bereits entfaltete Tätigkeit zu erhalten, verlangen Kreditgeber sog. Nichtabnahmeentschädigungen. Diese Leistungen sind bei vertragsgemäßem Verlauf Nebenleistungen der nachfolgenden Kreditgewährung und damit ebenfalls gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit dieser Leistungen geht nicht dadurch verloren, dass es zu der beabsichtigten Auszahlung des Darlehens nicht gekommen ist. Tritt abgesehen von dem Fall der Nichtabnahme des Darlehens vor oder nach dessen Auszahlung ein Ereignis ein, das die vertragsgemäße Abwicklung des Kreditverhältnisses gefährdet oder verhindert und das den Kreditgeber zum Widerruf der Darlehenszusage bzw. zur Rückforderung des Darlehens berechtigt und veranlasst, sind die dadurch ausgelösten, im Voraus vereinbarten Zahlungen, soweit sie nicht ohnehin echten Schadensersatz darstellen, ebenfalls Entgelt für steuerfreie Leistungen. Soweit diesen Zahlungen überhaupt Leistungen des Kreditgebers gegenüberstehen, können es nur die bis zum Widerruf der Darlehenszusage oder bis zur Rückforderung des Darlehens vom Kreditgeber bereits erbrachten sonstigen Leistungen sein. Sie bestanden entweder in der Überlassung des Kapitals zur Nutzung, und damit in der eigentlichen Kreditgewährung, oder aber in den entsprechenden Nebenleistungen. Beides fällt unter § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.