Rz. 14

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG auch Umsätze, die in der Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen. Wie bei den Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln selbst gilt auch bei der Vermittlung, dass die Steuerbefreiung nicht greift, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.

 

Rz. 15

Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Bloße Beratungsleistungen erfüllen jedoch nach einer Entscheidung des EuGH den Begriff der Vermittlung nicht. Der Begriff der Vermittlung ist identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[1]

[1] § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Rz. 52ff.

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