BMF, Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001 (DOK 2022/1274837), BStBl I 2023, 54
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern
Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 28 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben vor dem Hintergrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die Entlastung vom Steuerabzug nach den Doppelbesteuerungsabkommen, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) Folgendes vereinbart:
1. Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern
Sofern ein Anspruch nach dem Abkommen auf Entlastung von im Abzugswege einbehaltener Steuer besteht, sind folgende Verfahren in Deutschland vorgesehen:
a. |
Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 des Abkommens erfolgt die Entlastung grundsätzlich durch Rückerstattung. Nummer 1 Buchstabe a) des Protokolls zum Abkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. Derzeit sieht jedoch das deutsche Recht eine Entlastung an der Quelle nur für Kapitalgesellschaften vor, die der Ertragsbesteuerung unterliegen; |
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b. |
Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung; |
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c. |
Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden. |
2. Formulare für die Antragstellung
Für die Beantragung der in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr zu verwenden.
3. Bestätigung der Ansässigkeit
(1) Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beizufügen.
(2) Die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens muss von der für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens der antragstellenden Person örtlich zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden.
(3) Den Anträgen von Personengesellschaften gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 müssen die Bestätigungen über die Ansässigkeit jener Personen in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beigelegt werden, denen mindestens ¾ der Gewinne der Personengesellschaft zufallen. Zu den ¾ der Gewinne der Gesellschaft gehören nicht Gewinne, die Personen zustehen, die bei direktem Bezug der Einkünfte nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Abkommens über die dort vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Steuern hinaus keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen könnten.
(4) Die zuständige Behörde der Schweiz wird sich bemühen, in Absprache mit den anderen Steuerbehörden der Schweiz eine einheitliche amtliche Bescheinigung für die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens zu erarbeiten, die von den ausstellenden Behörden in der Regel zu verwenden ist. Die zuständige Behörde der Schweiz wird die deutsche zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bemühungen in Kenntnis setzen.
4. Einreichung der Anträge
Die Anträge auf die in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen müssen zusammen mi...