Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Prüfungsausschuss. Bekanntgabe des Beratungsergebnisses bzgl Regressforderung durch Verwaltungsangestellten vor Absetzung des Prüfbescheides. keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
In der Bekanntgabe einer Verwaltungsangestellten des Prüfungsausschusses über das Beratungsergebnis bzgl einer Regressforderung vor Absetzung des Prüfbescheides gegenüber dem Büro des Bevollmächtigten einer Arztpraxis ist keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, sondern lediglich eine Mitteilung über das Beratungsergebnis zu sehen. Hierbei handelte es sich nur um eine Mitteilung über den Verfahrensstand. Ein zu diesem Zeitpunkt eingelegter Widerspruch ist unzulässig.
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht, wenn der Posteingang vom Antragsteller nicht ausreichend kontrolliert worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten. Sie hat auch die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin und hierbei um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. eines Regressbescheides wegen veranlasster physikalisch-therapeutischer Leistungen in den sechs Quartalen I/99 bis II/00 in Höhe von 41.836,36 Euro.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis in ..., bestehend aus der niedergelassenen Orthopädin Dr. med. G. und dem niedergelassenen Orthopäden Dr. H. und dem niedergelassenen Arzt C.
Der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen verhandelte am 09. Oktober 2002 auf Antrag der Verbände der Krankenkassen in Hessen wegen der Überprüfung der Verordnungsweise bei physikalisch-therapeutischen Leistungen durch die Klägerin in den Quartalen I/1999 bis II/2000. In der Sitzung wurden Dr. H. und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angehört. Nachdem diese die Sitzung verlassen hatten, fasste der Prüfungsausschuss in geheimer Beratung den Beschluss, für die Abrechnungsquartale I/1999, III/1999 bis II/2000 einen Regress in Höhe von insgesamt 41.836,36 € festzusetzen; für das Quartal II/99 erteilte er einen Hinweis.
Am 29. Oktober 2002 ging bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ein Telefax des Prozessbevollmächtigten ein, in dem dieser namens der Klägerin gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses Beschwerde einlegte. Eine Begründung sollte einem späteren Schreiben vorbehalten sein.
Der Bescheid des Prüfungsausschusses wurde am 19. März 2003 ausgefertigt und zur Post gegeben und an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt.
Am 12. November 2003 nahmen Frau und Herr Dr. G. und H. Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses bezüglich eines Prüfverfahrens für die Quartale I und II/01. Hierbei wurden sie darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid vom 19.03.2003 kein Widerspruch eingelegt worden sei und der Regressbetrag zur Buchung anstehe. Frau und Herr Dr. G. und H. erklärten, sich hierzu noch zu äußern.
Am 01. Dezember 2003 ging bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ein Schreiben der Klägerin vom 25. November 2003 ein, in dem diese Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2003 einlegte und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss sei ihrem Rechtsanwalt zugegangen, ein Zugang bei ihr könne aber nicht festgestellt werden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sie mit Schreiben vom 27. März 2003 auf den Bescheid des Prüfungsausschusses hingewiesen, dieses Schreiben habe sich jedoch mit einem anderen Schreiben, einer einfachen Werbeschrift verklebt und sei erst nach intensivem Suchen bei alten Werbebroschüren aufgefunden worden.
Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 11. April 2004 ergänzend aus, er habe seiner Mandantin mit Schreiben vom 27. März 2003 auf den Bescheid und die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, gerechnet ab dem 20. März 2003, informiert, er habe aber keine Antwort erhalten. Die Mandantin sei davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel ohnehin eingelegt würde, so dass die Frist ungenutzt verstrichen sei. Dies beruhe darauf, dass Ärzte in rechtlichen Dingen nicht sonderlich bewandert seien, er selbst habe keinen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erkennen können.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 aufgrund der Sitzung vom 11. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Der Beschluss wurde am
1. 13. Juli dem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil er verspätet erhoben worden sei. Der genaue Termin der Zustellung des Bescheides vom 19. März 2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei zwar nicht mehr zu rekonstruieren. Nach dem Vortrag der Klägerin vom
2. 25. November 2003 sei sie aber von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
3. 27. März 2003 auf den Bescheid und die Möglich...