Zu erörtern ist, ob ein Reseller auch Unternehmer i.S.d. UStG ist. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen – auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).
Ein Reseller ist im Allgemeinen auch Unternehmer.
Sammler: Das ist in Bezug auf einen Sammler nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise anders zu beurteilen. Der BFH hat insoweit folgende Auffassung vertreten: Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Handelsplattform könne eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Beurteilung hänge nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei einer laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liege keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler.
Kleinunternehmerregelung: Die für Umsätze geschuldete USt ist allerdings unter weiteren Voraussetzungen nicht zu erheben, wenn der Unternehmer im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000 EUR erwirtschaftet. Danach gelten folgende Maßgaben: Der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer darf im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug finden sodann keine Anwendung (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Verzicht möglich: Der Reseller kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG).
Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern: Ein Wiederverkäufer kann bei beweglichen körperlichen Gegenständen, die er ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingekauft hat, die Differenzbesteuerung anwenden (§ 25a Abs. 1 UStG). Dann ist die Umsatzsteuer nur noch aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis zu ermitteln (§ 25a Abs. 3 UStG). Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). Der Wiederverkäufer kann für jeden einzelnen Gegenstand die Differenzbesteuerung anwenden oder darauf verzichten (§ 25a Abs. 8 UStG).
Sofern der Reseller die Sneaker beim Hersteller oder Händler erwirbt, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Der Einkauf bei einem Kleinunternehmer oder von einer Person, die nicht Unternehmer ist, kann zur Anwendung der Differenzbesteuerung führen.