"Hineinwachsen" in die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: Sobald die minderjährige Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, tritt ihre Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters (§ 108 Abs. 3 BGB).
Wirksamwerden der Willenserklärung: Grundsätzlich ist eine Willenserklärung, die gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person abgegeben worden ist, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB). Sofern die Willenserklärung der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person
- nur einen rechtlichen Vorteil bringt oder
- der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat,
ist die Willenserklärung jedoch in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Beachten Sie: Das gilt bei einem Vertragsschluss aber nicht, weil §§ 108 und 109 BGB den § 131 Abs. 2 BGB verdrängen.[15]
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