Hat der Arbeitgeber Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen[1], ist der Solidaritätszuschlag nicht von der üblichen tatsächlichen Lohnsteuer zu berechnen. Denn im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Kinderfreibeträge berücksichtigt. Folglich ist in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage eine fiktive Lohnsteuer, die sich aus dem um die Freibeträge für Kinder verminderten Arbeitslohn ergibt. Dabei sind sowohl beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers als auch bei der Einkommensteuerveranlagung stets die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge anzusetzen.
Folglich kann der Solidaritätszuschlag nur dann direkt nach der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnet werden, wenn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.
Dagegen wird bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal der Solidaritätszuschlag aus einem gesondert ermittelten Lohnsteuerbetrag berechnet (unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Kinderbetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).
Kinderfreibeträge: Solidaritätszuschlag aus gesondert ermitteltem Lohnsteuerbetrag
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bezieht in 2024 einen Monatslohn von 5.300 EUR. Seine ELStAM enthalten folgende Merkmale: Steuerklasse III, Kinderfreibeträge 1,0. Der Zusatzbeitragssatz seiner Krankenkasse beträgt 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ein Kind zu berücksichtigen, ein Beitragsabschlag erfolgt daher nicht.
Ergebnis:
Jahreslohn (12 x 5.300 EUR) | 63.600 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.230 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag | – 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen | – 11.846 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag | 50.488 EUR |
Abzgl. Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag) | – 9.312 EUR |
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer für den Solidaritätszuschlag | 41.176 EUR |
Lohnsteuer für den Solidaritätszuschlag 2024 nach Steuerklasse III | 3.814 EUR |
Solidaritätszuschlag | 0 EUR |
Aufgrund der Nullzone bis zu einer jährlichen Lohnsteuer von 36.260 EUR (Steuerklasse III) ist kein Solidaritätszuschlag zu erheben.
Abwandlung: Berechnung des Solidaritätszuschlags bei sehr hohem Einkommen
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat in 2024 einen Jahresbruttolohn von 251.900 EUR. Seine ELStAM enthalten folgende Merkmale: Steuerklasse III, Kinderfreibeträge 1,0. Der Zusatzbeitragssatz seiner Krankenkasse beträgt 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ein Kind zu berücksichtigen, ein Beitragsabschlag erfolgt daher nicht.
Ergebnis:
Jahresarbeitslohn | 251.900,00 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.230,00 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag | – 36,00 EUR |
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen | – 14.357,00 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag | 236.277,00 EUR |
Abzgl. Freibeträge für Kinder | – 9.312,00 EUR |
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer für den Solidaritätszuschlag | 226.965,00 EUR |
Lohnsteuer für den Solidaritätszuschlag 2024 nach Steuerklasse III | 74.120,00 EUR |
Solidaritätszuschlag | 4.076,60 EUR |
Die Eheleute müssen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag entrichten, da die Grenzen für die Nullzone sowie des Milderungsbereichs überschritten sind. Aufgrund der Höhe des Jahresbruttolohns entfällt eine teilweise Befreiung von der Solidaritätszuschlagszahlung.
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