Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 sind nur psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten, psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung berechtigt, in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung in akuten Krankheitsphasen eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile fachärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams zu erbringen. Das Krankenhaus trifft die therapeutische und organisatorische Entscheidung über die Erbringung der Leistung. Dabei ist eine formale Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht notwendig (Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, § 115d Rz. 7). Die Komplexität der stationsäquivalenten Behandlung und die Notwendigkeit, dabei auch kurzfristig auf die Infrastruktur des Krankenhauses zurückgreifen zu können, sind maßgebliche Grundlage der Entscheidungskompetenz. Der Krankenhausträger muss deswegen sicherstellen, dass die erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Einrichtungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 2). Die Behandlung durch das Krankenhaus geht aufgrund dessen Therapieverantwortung insofern strukturell über eine aufsuchende Behandlung durch an der ambulanten Versorgung teilnehmende Leistungserbringer wie niedergelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren oder psychiatrische Institutsambulanzen hinaus. Das Krankenhaus kann allerdings nach Abs. 1 Satz 3 diese Leistungserbringer in geeigneten Fällen, z. B. wegen der Wohnortnähe oder der Behandlungskontinuität, mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen, muss allerdings die Qualität der stationsäquivalenten Gesamtbehandlung gewährleisten. Die Vergütung erfolgt auch dann ausschließlich gegenüber dem Krankenhaus nach Krankenhausfinanzierungsrecht (§ 17d Abs. 2 Satz 1 KHG).
Rz. 5
Häusliches Umfeld ist die Wohnung oder das Haus der erkrankten Person. Der Verbleib im gewohnten Lebensumfeld ermöglicht eine stärkere individuelle Ausrichtung der Behandlung auf den persönlichen Lebenskontext. Bei Patientinnen oder Patienten, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, kann die stationsäquivalente Behandlung in diesem Heim erfolgen.