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Zu den Hochschulambulanzen gehören nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 neben den Ambulanzen, Instituten und Abteilungen der Hochschulkliniken auch die Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten, mit Wirkung zum 23.7.2015 aber nicht mehr die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG, deren Vergütung für die in der Regel im Rahmen der Lehre erbrachten Leistungen in § 117 Abs. 3 abweichend geregelt ist.
Durch das FPG werden mit Wirkung zum 1.1.2003 die im Rahmen von Forschung und Lehre erbrachten Leistungen der Hochschulambulanzen nicht mehr aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung, sondern unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Diese Änderung war vor dem Hintergrund beschlossen worden, dass die Gesamtvergütung von solchen ambulanten Leistungen, wie z. B. die Leistungen für Forschung und Lehre, entlastet werden sollte, die nicht wegen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Außerdem wurde damit i. S. d. Hochschulen bzw. Hochschulkliniken vermieden, dass die auf Forschung und Lehre gerichteten Leistungen von der innerärztlichen Honorarverteilung betroffen werden. Dies gilt auch weiterhin, nachdem die Hochschulambulanzen mit Wirkung zum 23.7.2015 nach der Neufassung des § 117 nicht mehr nur im Rahmen von Forschung und Lehre, sondern auch für Patienten mit schweren und komplexen Krankheitsbildern vertragsärztliche Leistungen erbringen.
Seit 2003 haben die Hochschulen bzw. Hochschulkliniken das Recht, selbst die Vergütung ihrer im Rahmen von Forschung und Lehre erbrachten Leistungen auf Landesebene mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen zu vereinbaren. Ab 1.7.2008 verhandeln im Ersatzkassenbereich nicht mehr der VdAK und der AEV, die als Spitzenverbände durch den GKV-Spitzenverband ersetzt worden sind. Rechtlich selbstständige Verbände der Ersatzkassen hat es auf der Landesebene bisher nicht gegeben, sodass für gemeinsame und einheitliche Verträge auf Landesebene die Ersatzkassen sich auf einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis verständigen (vgl. § 212 Abs. 5 i. d. F. des GKV-WSG). In der Praxis haben sich die Ersatzkassen inzwischen darauf verständigt, dass sie in Vertragsangelegenheiten auf der Landesebene durch die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten werden.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind nach Abs. 2 Satz 2 bei den Vergütungsverhandlungen mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken zu gemeinsamem und einheitlichem Handeln verpflichtet. Damit wird ausgeschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen untereinander in einen Wettbewerb um die Vergütung der Hochschulambulanzen treten. Kommt eine Einigung auf Krankenkassenseite nicht zustande, erfolgt zwischen den Kassenarten eine Mehrheitsentscheidung nach § 211a, an die alle Landesverbände und alle Krankenkassen gebunden sind.
Ob die einzelne Hochschule selbst verhandelt oder eine Hochschule bevollmächtigt wird, für alle Hochschulen im Land zu verhandeln, bleibt Angelegenheit der Hochschulen. Eine Einzelverhandlung erscheint angezeigt, wenn die Behandlung einer Hochschulambulanz Besonderheiten aufweist, die es an anderen Hochschulambulanzen im Land in dieser Form nicht gibt. Die Vereinbarungen zwischen Hochschulen und Krankenkassenseite hatten 2003 wegen der Änderung des Zahlungsweges zur Folge, dass die Gesamtvergütungen der §§ 87a ff. um die Vergütungen für ambulante Leistungen der Hochschulen zu reduzieren waren bzw. die Verhandlung zwischen der KV und der Krankenkasse über die Gesamtvergütung 2003 zwingend (vgl. "sind" in Abs. 2 Satz 6) auf der entsprechend bereinigten Basis aufbaute. Wegen der unklaren Rechtslage bei psychotherapeutischen Ausbildungsstätten, die erst seit Inkrafttreten des GMG am 1.1.2004 als geklärt angesehen werden kann, erfolgte die Bereinigung der Gesamtvergütung um diese Vergütungsbeträge erst 2004.
Mit Wirkung zum 11.4.2017 ist auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) bestimmt worden, dass die für die jeweilige Hochschulambulanz vereinbarte Leistungsvergütung für alle übrigen gesetzlichen Krankenkassen im Inland gilt, wenn deren Versicherte in der entsprechenden Hochschulambulanz behandelt werden. Der Beschluss basiert auf einer Forderung des Bundesrates und stellt klar, dass die einzelnen Hochschulambulanz-Vereinbarungen bundesweit gelten, also innerhalb einer Kassenart auch für die Regionalkassen aus anderen Bundesländern verbindlich sind, wenn deren Versicherte in der betreffenden Hochschulambulanz behandelt werden. Anlass für diese Klarstellung war, dass einzelne Regionalkassen erstinstanzlich erfolgreiche Sozialgerichtsverfahren anhängig gemacht hatten, weil sie die Geltung der Hochschulambulanz-Vereinbarungen über das jeweilige Land hinaus für Krankenkassen der gleichen Kassenart bestritten hatten. Hätte sich diese Auffassung einzelner Krankenkassen letztinstanzlich durchgesetzt, hätte ...