Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 2 ist in den Verträgen insbesondere Folgendes zu regeln:
- Die Voraussetzungen für die Durchführung der Grippeschutzimpfungen,
- deren Durchführung,
- deren Vergütung,
- deren Abrechnung.
Diese gesetzlichen Vorgaben für die Verträge können im konkreten Fall erweitert werden, was am Wort "insbesondere" deutlich wird. So kann z. B. die Durchführung der Grippeschutzimpfung in erster Linie auf die Personenkreise bezogen werden, die in der STIKO-Empfehlung angesprochen sind. Gleichwohl kann sich das Angebot der Apotheken auch auf gesunde Erwachsene beziehen, während z. B. Risikopatienten wie bisher durch Ärztinnen und Ärzte behandelt bzw. in dem Zusammenhang gegen Grippe geimpft werden können.
Damit auch bei einer Grippeschutzimpfung in Apotheken der Gesundheitsschutz der impfwilligen Personen gewährleistet bleibt, müssen in den Verträgen die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. Die Regelungen können z. B. auch die notwendigen Fragen zu Haftpflichtversicherten beinhalten und müssen den Datenschutz gewährleisten.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat im September 2020 zur Unterstützung der Apotheken ein Curriculum für die Schulung der Apotheker sowie folgende Leitlinie, Arbeitshilfen und Flussdiagramme zu den Modellvorhaben Grippeschutzimpfungen bekannt gegeben, die als verbindliche Grundlagen für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken betrachtet werden können:
- Leitlinie: Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken,
- Kommentar zur vorgenannten Leitlinie,
- Arbeitshilfe: SOP Verabreichung des Grippeimpfstoffes in öffentlichen Apotheken,
- Arbeitshilfe: Hygieneplan für die Durchführung der Grippeschutzimpfung,
- Arbeitshilfe: Impfbescheinigung,
- Arbeitshilfe: Vorlage der Einverständniserklärung des Patienten und Dokumentation in der Apotheke,
- Arbeitshilfe: Kennzeichnung des Entsorgungsbehälters für infektionsverdächtige Abfälle,
- Flussdiagramm im Power-Point-Format (SOP),
- Flussdiagramm im Power-Point-Format (Ablauf der Impfung).
Die Grippeschutzimpfung in Apotheken bleibt nach Abs. 1 Satz 1 auf Personen beschränkt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche mit einer Indikation für die Grippeschutzimpfung sind nach der Gesetzesbegründung deshalb nicht aufgenommen worden, weil es sich bei ihnen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission i. d. R. um chronisch kranke Kinder und Jugendliche handelt, sodass diese Altersgruppe von Kinder- bzw. Hausärzten betreut und ggf. auch geimpft wird. Darüber hinaus können nach der Gesetzesbegründung nur volljährige Personen in Apotheken geimpft werden, die selbst in die Impfung einwilligen.
Die Dokumentation der in Apotheken durchgeführten Grippeschutzimpfungen richtet sich laut der Gesetzesbegründung insbesondere nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Nach Abs. 1 ist jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). Gemäß Abs. 2 muss die Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Dagegen ist die Angabe des Namens der Krankheit, gegen die geimpft wurde (vgl. Abs. 2 Nr. 3 des IfSG) deshalb entbehrlich, weil sich dies aus der Bezeichnung Grippeschutzimpfung von selbst ergibt.
Durch die Bezugnahme in Abs. 1 Satz 3 auf § 63 (Grundsätze für Modellvorhaben) Abs. 3, 3a Satz 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten die dort geregelten datenschutzrechtlichen Vorgaben (u. a. Abweichungsmöglichkeiten von den Vorgaben des 4. und 10. Kapitels SGB V im erforderliche Umfang mit Einwilligung der Versicherten sowie rechtzeitige Information der Datenschutzaufsichtsbehörden vor Beginn des Modellvorhabens) auch für die Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken. Darüber hinaus folgen nach der Gesetzesbegründung aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) weitere Vorgaben, die einzuhalten sind (z. B. die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung oder die Löschpflicht nach Abschluss des Modellvorhabens, wonach Daten, die für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, unverzüglich gelöscht werden müssen).
Nach Abs. 2 sind vor Abschluss eines Vertrages nach Abs. 1 Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zu den jeweiligen Vertrag...