Rz. 10
Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wird keine Versicherungspflicht begründet. Vielmehr wird lediglich die zuvor bestehende versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 3). Auch für diese Beiträge gilt seit dem 1.1.1995, dass die Beiträge nach 80% des Regelentgeltes berechnet werden, das der Berechnung des Übergangsgeldes, Verletztengeldes oder Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt (§ 235 Abs. 2). Auch hier soll das Regelentgelt um das Entgelt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gekürzt werden, so dass dieBeitragspflicht des Rehabilitationsträgers neben die des Arbeitgebers nach § 249 treten kann. Eine solche ergänzende Leistung kann z.B. bei der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74) in Betracht kommen.
Rz. 11
Obwohl sowohl § 251 Abs. 1 als auch § 235 Abs. 2 auf die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 3 verweisen, also die Erhaltung der Mitgliedschaft zuvor Versicherungspflichtiger wegen an sich fehlender Tatbestände für die Versicherungspflicht (vgl. dazu BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92, SGb 1996 S. 232) betrifft, soll die Beitragstragungspflicht auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten. Nach der Gesetzesbegründung soll § 251 Abs. 1 lex specialis gegenüber § 250 Abs. 2 sein. Der Hinweis auf § 192 Abs. 1 Nr. 3 solle nicht als Rechtsgrundverweisung auf den versicherungspflichtigenPersonenkreis zu verstehen sein, sondern als Abgrenzung zu der beruflichen Rehabilitation verstanden werden, die mit dem Hinweis auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 angesprochen wird.
Rz. 12
Diese Interpretation ist insoweit nicht schlüssig und plausibel, als bei freiwillig Versicherten die Beitragspflicht nicht, was § 251 Abs. 1 verlangt, seinen Grund in der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernden Maßnahme) oder der Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 wegen des Bezuges einer Lohnersatzleistung hat, sondern allein aus der freiwilligen Mitgliedschaft folgt. Die Beitragspflicht ist in diesen Fällen also nicht Rechtsfolge einer Versicherungspflicht, sondern einer Versicherungsberechtigung. Es ist auch nicht erkennbar, warum bei medizinischer Rehabilitation fürfreiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte der Reha-Träger allein die aus der Lohnersatzleistung zu zahlenden Beiträge tragen soll, während bei privat Krankenversicherten in diesen Fällen nicht einmal ein Beitragszuschuss in § 258 vorgesehen ist. Die Lohnersatzleistung selbst wird i.d.R. wie das Krankengeld berechnet (§ 21 SGB VI), wobei die Nettolohnbegrenzung die vorherigen freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt, da es sich nicht um gesetzliche Abzüge handelt. Die höhere Lohnersatzleistung wird somit zusätzlich durch diealleinige Beitragspflicht des Reha-Trägers begünstigt.
Rz. 13
Bei den medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation kommen für die Lohnersatzleistungen oftmals mehrere Leistungsträger in Betracht. Wer von diesen zuständig ist, ist von besonderen Voraussetzungen abhängig, z.B. dem Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Es kommt daher vor, dass erst später endgültig geklärt wird, wer für Lohnersatzleistungen zuständig war. Dies gilt sowohl für die Zahlung von Krankengeld, obwohl Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlen war, als auch für die tatsächliche Zahlung dieser Leistungen, obwohl Krankengeld zu zahlen war. Die Beitragspflicht für die Lohnersatzleistung besteht in diesen Fällen nur dann, wenn wegen der tatsächlichen Zahlung vonVerletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten blieb, weil Anspruch auf Krankengeld nicht bestand. Blieb die Mitgliedschaft (auch) wegen des Anspruchs auf Krankengeld erhalten, sind Beiträge für die zu Unrecht gezahlte und zurückgeforderte Lohnersatzleistung als gleichfalls zu Unrecht entrichtet gemäß § 26 SGB IV zu erstatten (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 12 RK 35/89, BSGE 68 S. 82; BSG, SGb 1991 S. 269).
Rz. 14
Auch wenn der Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern nach § 105 SGB X ohne Beteiligung des Versicherten erfolgt, gilt der jeweils richtige Anspruch nach § 107 Abs. 2 SGB X dem Berechtigten gegenüber als erfüllt. Diese Erfüllungsfiktion ist auch für die beteiligten Leistungsträger verbindlich, so dass die Beitragspflicht aus den rechtlich erfüllten Lohnersatzleistungen folgt.