Rz. 7

Jeweils 1 Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die Geschäftsführung der gematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen (Satz 1). Mit der zahlenmäßigen Begrenzung wird sichergestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beirats erhalten bleibt. Die Teilnahme ist in das Ermessen des jeweiligen Vertreters gestellt.

 

Rz. 8

Der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreter kann an den Gesellschafterversammlungen der gematik teilnehmen (Satz 2).

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