Rz. 3

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte und Zahnärzte können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme schließen. Mögliche Inhalte sind Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wird ermöglicht, mit den Herstellern von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und von Primärsystemen Rahmenvorgaben zu vereinbaren. Dazu gehören die wesentlichen allgemeinen Vertragsbedingungen wie Leistungspflichten einschließlich z. B. Vereinbarungen zu Service-Leveln sowie Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen. Die einzelnen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte können auf dieser Grundlage ggf. auf die individuellen Bedarfe angepasste Einzelverträge abschließen. Die Vertragsschlusskompetenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unterstützt die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte dabei, die sich aus dem Sicherstellungsauftrag ergebenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (BT-Drs. 20/3876 S. 57).

 

Rz. 3a

Die Rechtsnatur der Rahmenvereinbarungen ist nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht kommen öffentlich-rechtliche Verträge mit normativer Wirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wie dies in ähnlichen Sachverhalten im SGB V der Fall ist (§ 134 Abs. 4, § 130b Abs. 9). Dabei gelten die allgemeinen Regelungen des BGB ergänzend (§ 61 Satz 2 SGB X; Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 332b Rz. 14).

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