Rz. 6
Der Leistungsanspruch ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 konkretisiert den Anspruch insofern, als nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen in Betracht kommen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden. Damit soll gewährleistet werden, dass digitale Gesundheitsanwendungen nur nach einer auf die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Prüfung ihrer Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit sowie deren positiver Versorgungseffekte auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden können. Eine "Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung" (DiGAV), die festlegt, woran künftig der Nutzen der "Apps auf Rezept" gemessen werden soll, liegt bereits als Referentenentwurf (20.1.2020) vor. Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte obliegt danach die Ausarbeitung konkreter Methoden und Verfahren zur Bewertung.
Rz. 7
Darüber hinaus schränkt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 den Anspruch insofern ein, als nur digitale Gesundheitswendungen angewandt werden, die entweder vom behandelnden Arzt verordnet worden sind oder von der Krankenkasse genehmigt worden sind. Ausweislich der amtlichen Begründung (a. a. O., S. 44) soll es wegen des geringeren Risikopotenzials der digitalen Gesundheitsanwendungen und der mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 139e nachgewiesenen positiven Versorgungseffekte allerdings auch "angemessen" sein, die Erstattungsfähigkeit auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen Versicherte digitale Gesundheitsanwendungen auf eigene Initiative oder Empfehlung anderer Leistungserbringer anwenden, wenn die Krankenkasse für ihre Mitglieder die Zweckmäßigkeit der Anwendung bestätigt. Dies dürfte unter Auslegung des Begriffs "Genehmigung" im Gesetz durchaus vertretbar sein. Ergänzend dazu soll es zum Versorgungsauftrag der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gehören, die Anwendungsergebnisse auch der digitalen Gesundheitsanwendungen in die ärztliche Behandlung einzubeziehen, die sie nicht selbst verordnet haben.
Rz. 8
Es obliegt den Krankenkassen, für die Erteilung der Genehmigung das Verfahren und die Entscheidungskriterien zu bestimmen. In Betracht kommen sowohl eine Einzelfallentscheidung auf Antrag für spezielle Gesundheitsanwendungen als auch eine allgemeine Bekanntmachung für eine unbestimmte Zahl von Versicherten. Unabdingbar ist allerdings, dass eine ärztlich bestätigte Indikation vorliegt, für die die Anwendung ausgestaltet ist, und dass eine regelmäßige Kontrolle der tatsächlichen Anwendung der erstatteten Leistung erfolgt. Vor diesem Hintergrund kommt durchaus eine zeitliche Begrenzung der Genehmigung in Betracht.