Rz. 4b

Weitere Leistungserbringer können Daten des Versicherten in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern. Neben den in den §§ 346 bis 348 genannten Leistungserbringern können auch die in § 352 genannten weiteren Leistungserbringer und sonstigen zugriffsberechtigten Personen Daten der Versicherten im Rahmen ihrer Tätigkeit speichern. Die Daten müssen im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Dies erfolgt nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 auf der Grundlage der Datenverarbeitungsregelungen nach § 352.

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