Rz. 7

Die in Abs. 4 genannte Frist kann durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mittels einer Rechtsverordnung verlängert werden. Damit kann das BMG auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Einführung der elektronischen Patientenkurzakte, einschließlich der Überführung der persönlichen Hinweise der Versicherten in diese, sowie auf Verzögerungen bei der Umsetzung des grenzüberschreitenden Datenaustauschs reagieren.

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