Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 361 regelt die Zugriffsrechte auf elektronische Verordnungen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 60 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 Satz 1 geändert, und Abs. 5 angefügt. Die Änderungen in Abs. 1 und 2 haben überwiegend klarstellenden Charakter. Abs. 5 regelt den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Leistungserbringer sind zugriffsberechtigt, wenn sie im Rahmen des SGB VII (Unfallversicherung) tätig werden.

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