Rz. 2

Die Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage, um Daten der elektronischen Patientenakte einschließlich personenbezogener Daten (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 363 Rz. 7) zu Forschungszwecken zu verarbeiten. Dies kann dazu beitragen, eine solide Datengrundlage für die Forschung, zur Qualitätssicherung und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu generieren. Auf dieser Grundlage können medizinische Zusammenhänge untersucht und innovative Behandlungsansätze gefunden werden, die der allgemeinen medizinischen Versorgung der Versicherten zugutekommen. Die Versicherten können analog zum Datentransparenzverfahren nach §§ 303a ff. ihre Daten aus der elektronischen Patientenakte zur Verarbeitung durch die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum freigeben. Das Forschungsdatenzentrum nach § 303d übernimmt die Aufgaben eines Datentreuhänders für Forschungsanfragen der Nutzungsberechtigen nach § 303e Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 7. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen werden im Forschungsdatenzentrum nach § 303d nur pseudonymisierte Gesundheitsdaten gespeichert und diese nur auf Antrag in aggregierter oder in begründeten Fällen als pseudonymisierter Datensatz unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums gemäß § 303e Abs. 4 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus und unabhängig davon können die Versicherten die Daten ihrer elektronischen Patientenakte auch im Wege einer ausdrücklichen Einwilligung unmittelbar für die Verarbeitung zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen. Die Einwilligung kann für ein bestimmtes Forschungsvorhaben oder für bestimmte Bereiche der Forschung erteilt werden.

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