0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 75 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, Regelungen zu den technischen Festlegungen für strukturierte Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen zu treffen und zusätzliche technische Anforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen zu definieren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aufgrund der Verordnungsermächtigung kann das BMG Anforderungen definieren, die zur Umsetzung der inhaltlichen Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 137f) auf Bundesebene erforderlich sind. Es handelt sich dabei um technische Anforderungen an die von den Leistungserbringern einzusetzenden Dienste und Anwendungen (z. B. digitale Gesundheitsanwendungen). Die Regelungen der Verordnungsermäßigung sind in ihrer Reichweite und Rechtswirkung dabei so gefasst, dass den Landesbehörden keine Umsetzungsaufgaben entstehen oder die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung inhaltlich beeinflussen (BT-Drs. 20/9048 S. 131 f.).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Verordnungsermächtigung erfasst

  • die Anforderungen an die im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche technische Ausstattung und an die Anwendungen der Leistungserbringer und Versicherten,
  • den Nachweis, dass die erforderliche technische Ausstattung und die Anwendungen der Leistungserbringer und Versicherten den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten, und
  • die zusätzlichen technischen Anforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen.

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