Rz. 4
KBV und KZBV sind beauftragt, jeweils für ihren Versorgungsbereich Spezifikationen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (z. B. KBV, Festlegung der Archiv- und Wechselschnittstelle nach § 371 Abs. 1, www.kbv.de/media/sp/KBV_ITA_VGEX_Festlegung_AW_SST_V1.2.0.pdf; abgerufen: 7.4.2021; Satz 1). Die Spezifikationen sind im Einvernehmen mit dem bei der gematik eingerichteten Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Das Einvernehmen der Interessenverbände ist nicht erforderlich (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 372 Rz. 12). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 375). Die Rechtsverordnung ist für KBV und KZBV verbindlich.
Rz. 4a
Ab 1.1.2025 können damit auch natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) beauftragt werden.
Rz. 5
Über die Festlegungen entscheidet für die KBV deren Vorstand (Satz 2). In der KZBV ist die Vertreterversammlung zuständig (§ 7 Abs. 15 Satzung der KZBV).
Rz. 6
Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme zu berücksichtigen (Satz 3).
Rz. 7
Entsprechend der wesentlichen Rolle des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen bei der Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen gemäß § 385 und insbesondere hinsichtlich § 385 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Spezifikationen für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme hinsichtlich der offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität zu erstellen. Ab dem 1.1.2025 findet sodann entsprechend den Aufgaben des Kompetenzzentrums der Beauftragungsprozess von Akteuren hinsichtlich der Erstellung von Spezifikationen Anwendung. Demnach muss die KBV ab dem 1.1.2025 durch das Kompetenzzentrum zunächst mit der Erstellung der Spezifikationen betraut werden. Davon unberührt bleibt die Benehmensherstellung mit den Interessenverbänden erhalten. Über die Festlegungen entscheidet mit Inkrafttreten des § 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 auf Vorlage des Kompetenzzentrums hin das BMG im Wege der Rechtsverordnung nach § 385 Abs. 1 Satz 1.