Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 379 entspricht dem Grunde nach dem in § 291a Abs. 7b enthaltenen geltenden Recht und betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Apotheken.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 28d des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 neu gefasst. Darin wird das geänderte Finanzierungsmodell mit monatlichen TI-Pauschalen umgesetzt.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2 Satz 4 angefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann u. a. den Vereinbarungsinhalt für Apotheker und Krankenkassen durch eine Rechtsverordnung regeln.

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