Rz. 3

Die Krankenkassen leisten vertragsgebundenen Hebammen (§ 134a) sowie zugelassenen Physiotherapeuten (§ 124) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch erfasst die Kosten, die ab dem 1.7.2021 entstehen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vereinbarungen, die für Vertragsärzte geschlossen wurden (§ 378 Abs. 2).

 

Rz. 3a

Zusätzlich wird eine Finanzierungsregelung zur Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ab dem 1.10.2021 für von Hebammen geleitete Einrichtungen geschaffen, die sich freiwillig an die Telematikinfrastruktur anschließen können.

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