Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 5
Die Fachausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertragsärzten und Psychotherapeuten zusammen. Jeder beratende Fachausschuss für Psychotherapie auf KV- bzw. KBV-Ebene besteht aus 6 Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. Satz 2 der Vorschrift).
Während die Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie auf der KV-Ebene aus dem Kreis der KV-Mitglieder gewählt werden, erfolgt bei der KBV die Wahl der Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie durch die Vertreterversammlung aufgrund eines Wahlvorschlages, den die Mitglieder der Gruppe der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Reihen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterbreiten. Dasselbe gilt für die Gruppe der ärztlichen Psychotherapeuten in der KBV-Vertreterversammlung. Auch sie unterbreitet der Vertreterversammlung für die ärztlichen Mitglieder im beratenden Fachausschuss für Psychotherapie einen Wahlvorschlag. Die in den Wahlvorschlägen enthaltenen Kandidaten müssen nach § 15 Abs. 2 KBV-Satzung nicht der KBV-Vertreterversammlung angehören. Diese Formulierung schließt allerdings nicht aus, dass auch ein Mitglied der Vertreterversammlung in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden kann. Die Wahlvorschläge müssen auch einen Vorschlag für eine entsprechende Zahl von Stellvertretern enthalten.
Wird der Wahlvorschlag von der Mehrheit der Mitglieder der vorschlagsberechtigten Gruppe unterbreitet, gilt nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KBV-Satzung der Vorschlag als angenommen, es sei denn, die Vertreterversammlung lehnt mit 2/3 der Stimmen ihrer Mitglieder diesen Vorschlag ab. In diesem Fall können die der entsprechenden Gruppe zugerechneten Mitglieder mehrheitlich einen neuen Vorschlag einbringen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KBV-Satzung). Satz 1 gilt entsprechend; bei erneuter Ablehnung wird im Verfahren nach § 15 Abs. 4 KBV-Satzung gewählt.
Wird ein mehrheitsgetragener Wahlvorschlag nicht eingebracht oder werden die Wahlvorschläge abgelehnt, werden die Mitglieder des Fachausschusses durch die KBV-Vertreterversammlung aufgrund von Kandidatenvorschlägen gewählt. Aus der Vertreterversammlung sind Kandidaten für den Fachausschuss zu benennen, die jeweils der Unterstützung von 10 Mitgliedern der Vertreterversammlung bedürfen. Es wird je eine Kandidatenliste für ärztliche Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten erstellt; gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Ergibt sich eine Stimmengleichheit unter Kandidaten, welche eine Bestimmung des Gewählten nicht zulässt, findet unter den Kandidaten mit gleichen Stimmenzahl eine Stichwahl statt (§ 15 Abs. 4 KBV-Satzung).
Rz. 6
Durch die Aufhebung des Satzes 4 wird für die KV-Ebene klargestellt, dass mit Beginn der Wahlperiode 2017 auch die ärztlichen Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie zumindest überwiegend psychotherapeutisch tätig sein müssen. Bei der KBV gilt schon vor dem GKV-VSG eine weitergehende Regelung. Nach § 18 KBV-Satzung müssen die Vertreter der Ärzte im Fachausschuss psychotherapeutisch tätige Ärzte sein; darunter soll ein Arzt sein, der die Kinder- und Jugendpsychotherapie vertritt. Damit herrscht auf der KBV-Ebene absolute Parität zwischen den beiden Gruppen.
Alle Mitglieder des beratenden Fachausschusses haben jetzt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand den fachlichen Bezug zur Psychotherapie. Damit haben die im Laufe des Jahres 2016 gewählten Vertreterversammlungen der KVen nach ihrer Konstituierung in unmittelbarer und geheimer Wahl nicht nur 6 Psychologische Psychotherapeuten und einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Mitglieder des Fachausschusses zu wählen, sondern auch die 6 Ärzte, die zumindest überwiegend psychotherapeutisch tätig sein müssen. Jedes Mitglied hat zudem nach der Wahlordnung der KV eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter, welche/welcher derselben Gruppe der Leistungserbringer wie das Mitglied angehört. Die vorgenannte Änderung bei der Wählbarkeit der ärztlichen Mitglieder des Fachausschusses ist nach der Gesetzesbegründung zweckmäßig, weil damit die fachliche Nähe der Betroffenen zu den im Ausschuss zu beratenden Fragen vergrößert wird.
Rz. 7
Mit der Aufhebung des Satzes 4 ist außerdem die nur für den Start der Vorschrift in 2004 geregelte Berufung der psychotherapeutischen Mitglieder des Fachausschusses durch die Aufsichtsbehörde weggefallen. Der Wegfall hat lediglich redaktionelle Bedeutung, weil nach der einmaligen Berufung durch die Aufsichtsbehörden die Mitglieder des jeweiligen beratenden Fachausschusses für Psychotherapie von den Vertrete...