Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) zum 1.1.1999 eingeführt worden. Satz 2 ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2005 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wird der Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben (vgl. Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 6 GKV-VSG).
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) wurde mit Wirkung zum 1.9.2020 Satz 2 geändert. Der Ausschuss besteht aus 6 Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Der beratende Fachausschuss für Psychotherapie dient dazu, die psychotherapeutische Behandlung durch die beiden neuen Heilberufe (vgl. § 28 Abs. 3) in die vertragsärztliche Versorgung zu integrieren und damit für die Psychotherapeuten die Sicherheit zu erhöhen, dass psychotherapeutische Belange in den Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) genügend Beachtung finden. Außerdem erhofft der Gesetzgeber, dass die psychotherapeutischen (ärztliche und psychologische) Behandler über die gemeinsamen Fachausschüsse ihre gemeinsame Interessenplattform finden und sich nicht wie bisher in unterschiedliche Interessenlager teilen. Der Beratende Fachausschuss für Psychotherapie verfolgt die gleichen Absichten wie die Beratenden Fachausschüsse des § 79c. Wie bei diesem soll er die Akzeptanz unter den zugelassenen Psychotherapeuten fördern. Die Entscheidungsstrukturen einer KV und der KBV werden dadurch jedoch nicht verändert. Die Einsetzung eines Beratenden Fachausschusses ist Ausdruck der Organisationsautonomie der Selbstverwaltungsträger (Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 79b Rz. 6). Die Pflicht zur Einrichtung des Beratenden Fachausschusses schränkt die Selbstverwaltung der KV oder KBV nicht ein, weil klargestellt ist, dass die Befugnisse der Vertreterversammlungen der KV und der KBV unberührt bleiben (Satz 7) und der Ausschuss lediglich ein das Verständnis förderndes Gremium ist. Daraus folgt, dass der Ausschuss kein Initiativrecht und keine Außenwirkung hat (Scholz, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 79b Rz. 2). Ab 2005 tritt neben die Vertreterversammlung als alleiniges Selbstverwaltungsorgan der hauptamtliche Vorstand (vgl. § 79). Weil das GMG die Trennung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern einer KV mit Wirkung zum 1.1.2005 beseitigt hat, ist die Vorschrift in Satz 2 redaktionell angepasst worden. Durch die Aufhebung des Satzes 4 zum 1.1.2017 wird klargestellt, dass künftig alle von den Vertreterversammlungen der KVen bzw. der KBV gewählten Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie, also auch die ärztlichen Mitglieder des Fachausschusses, zumindest überwiegend psychotherapeutisch tätig sind. Die Regelung gilt mit Beginn der neuen Amtsperiode der Vertreterversammlungen der KVen, sodass Neuwahlen während der laufenden Amtsperiode entbehrlich sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufgaben des beratenden Fachausschusses
Rz. 2
Die beratenden Fachausschüsse für Psychotherapie sind unter dem Organisationsdach der Vertragsärzte auf Dauer gebildet und beraten intern die Beschlussorgane der KV und der KBV in allen wesentlichen Fragen zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Formulierung "wird gebildet" verpflichtet jede KV und die KBV jeweils eine beratenden Fachausschuss für Psychotherapie einzurichten. Die Amtszeit der Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie ist identisch mit der 6-jährigen Amtsperiode der Vertreterversammlungen der KVen bzw. der Vertreterversammlung der KBV (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1). Die vertragszahnärztliche Versorgung ist nicht tangiert, was u. a. daran deutlich wird, dass im Gesetz auf die KBV hingewiesen wird, während sonst Kassenärztliche Bundesvereinigungen aufgeführt sind.
Rz. 3
Der Begriff Sicherstellung (Satz 4) beschränkt die Beratung nicht auf Fragen der Zulassung oder der Psychotherapie-Vereinbarung, sondern bezieht darüber hinaus z. B. auch Vergütungs- oder Verteilungsfragen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (§ 87) oder Honorarverteilungsmaßstab (§ 85 Abs. 4) sowie Abrechnungsmodalitäten nach dem Gesamtvertrag ein, soweit es sich um psychotherapeutische Angelegenheiten handelt. Dagegen gehört es z. B. sicher nicht zu d...