Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 29
Nach § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung beruft die oder der Vorsitzende den Innovationsausschuss unter Festsetzung von Ort und Termin ein, eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Zu Beginn des Jahres sollen regelmäßige Sitzungstermine für das gesamte Kalenderjahr festgelegt werden; die Möglichkeit zur Anberaumung der Sitzung an Tagen, an denen das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses tagt, soll genutzt werden (Abs. 2). Zwischen der Einladung und der Sitzung sollen 20 Kalendertage liegen; Einladungs- und Sitzungstag werden nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann von der Frist abgewichen werden (Abs. 6).
Die Mitglieder und weitere Teilnahmeberechtigten sind unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie sind mit der Einladung aufzufordern, im Falle der Verhinderung ihre Stellvertretung zur Sitzungsteilnahme zu veranlassen. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses ist darüber zu informieren. Das Mitglied kann sich im Falle der Verhinderung der Vermittlung durch die Geschäftsstelle bedienen.
Es kann eingeladen werden durch einfachen Brief, per Telefax, per E-Mail oder bei besonderer Dringlichkeit auch telefonisch. Der Zeitpunkt der Einladung ist aktenkundig zu machen.
Beschlussvorlagen, Anträge und sonstiges Beratungsmaterial (Beratungsunterlagen, § 7 der Geschäftsordnung) werden den Mitgliedern, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den Patientenorganisationen sowie dem BMG und dem BMBF zugesandt. Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter erhalten die Unterlagen erst, nachdem sie benannt wurden. Weitere Teilnahmeberechtigte erhalten die Unterlagen nach ihrer Anmeldung. Sind Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer nur teilweise zur Teilnahme oder zur Mitberatung berechtigt, erhalten sie auch nur die für sie relevanten Unterlagen. Die Übermittlung der Beratungsunterlagen erfolgt auf elektronischem Wege. Die Beratungsunterlagen sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung (Eingabefrist) zu versenden. Der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses sind die zum Versand vorgesehenen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Beratungsunterlagen können auch nach Ablauf der Eingabefrist dem Innovationsausschuss vorgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße Vorbereitung der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer trotz der verspäteten Vorlagen gewährleistet ist (vgl. § 7 der Geschäftsordnung).
Rz. 30
Nach § 8 der Geschäftsordnung sollen die Sitzungen spätestens eine halbe Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden. Ist die oder der Vorsitzende dann abwesend, übernimmt das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Sitzungsleitung.
Rz. 31
Der Innovationsausschuss ist beschlussfähig, wenn der oder die unparteiische Vorsitzende anwesend ist und sämtliche 10 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können (§ 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung).
Wenn bis zu 2 Stimmen fehlen, können die anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschließen, dass der Innovationsausschuss gleichwohl beschlussfähig ist. Ist nicht jede stimmberechtigte Organisation und nicht jedes stimmberechtigte Ministerium mit mindestens einer Stimme vertreten, sind Beratungen und Beschlüsse zu vertagen.
Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Beginn der Sitzung festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Fehlt zu diesem Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit, so ist die Beschlussunfähigkeit festzustellen, in die Niederschrift aufzunehmen und den Anwesenden bekannt zu geben. Ergibt sich die Beschlussfähigkeit im weiteren Verlauf der Sitzung, so ist sie festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben und kann auch in der Sitzung nicht mehr hergestellt werden, so kann eine erneute Sitzung innerhalb von 5 Wochen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn 6 Stimmen und der oder die unparteiische Vorsitzende vertreten sind. Auf diese Folgen ist in der Einladung zu erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
Rz. 32
Jedes Mitglied hat nach § 9 der Geschäftsordnung eine Stimme, soweit sie nicht übertragen wurde. Im Vertretungsfall hat der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Stimme. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter seiner Seite übertragen; dies gilt nicht für den unparteiischen Vorsitzenden oder die unparteiische Vorsitzende. Als Seiten gelten jeweils die Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer, die Vertreterinnen oder Vertreter des GKV-Spitzenverbandes und die genannten Ministerien. Die Stimmrechtsübertragung ist der Sitzungsleitung in Schriftform mitzuteilen und in der Niederschrift zu vermerken. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt ohne Weisungen und frei von sonstigen Beeinflussungen auf das Stimmverhalten.
Rz. 33
Nach § 10 Abs...