Rz. 6
Nach Abs. 2 haben die KVen darauf hinzuwirken, dass die medizinisch-technischen Leistungen, welche die Ärztin oder der Arzt zur Unterstützung ihrer/seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die KVen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Leistungen von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu beziehen, wenn eine solche Leistungserbringung den medizinischen Erfordernissen genügt. Die wirtschaftliche Leistungserbringung (§ 70 Abs. 1) ist ein Grundsatz für die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern und gilt mithin auch für die vertragsärztliche Versorgung. Neben der Verpflichtung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes, im einzelnen Behandlungsfall die Leistungen wirtschaftlich zu erbringen, schreibt Abs. 2 den KVen vor, dass sie bei medizinisch-technischen Leistungen auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung hinzuwirken haben. Wie dieser Gesetzesauftrag erfüllt werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. "Hinwirken" bezieht sich zunächst darauf, dass die KV selbst keine medizinisch-technischen Leistungen erbringt, sondern bestimmte vertragsärztliche Leistungserbringer veranlassen muss, diese Leistungen im Auftrag der niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu erbringen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die KV die Bildung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Vertragsfachärztinnen oder -ärzte unterstützt, in denen medizinisch-technische Leistungen oft kostengünstiger erbracht werden können als in der Einzelpraxis der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes. Als Gemeinschaftseinrichtungen sind in der Praxis Labor- oder Apparategemeinschaften bekannt, in der alle der Gemeinschaft angehörenden Vertragsärztinnen oder -ärzte ihre medizinisch-technischen Leistungen unter ärztlicher Leitung und Verantwortung erbringen lassen.
Über die Gemeinschaftseinrichtungen verfügen die beteiligten Vertragsärztinnen oder -ärzte – sie können Eigentümer, Pächter oder Mieter sein – und tragen das wirtschaftliche Risiko kollektiv. Gemeinschaftseinrichtungen sind kostengünstig, weil durch ein hohes Leistungsaufkommen eine bessere Auslastung des angestellten Personals und der vorhandenen, oft sehr teuren Geräte erreicht wird; andererseits bieten sie qualitative Vorteile, da durch Ringüberprüfungen bessere Vergleichsmöglichkeiten und ständige Kontrollen der Auswertungsergebnisse gegeben sind. Die KV ist mit dem "Hinwirken" gehalten, den Auf- und Ausbau solcher Gemeinschaftseinrichtungen organisatorisch und/oder durch die Gewährung günstiger Investitionshilfen zu fördern. Die Initiative zur Bildung von Gemeinschaftseinrichtungen kann, muss aber nicht, von der KV ausgehen. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die eine solche Einrichtung planen, haben gegenüber der zuständigen KV einen Förderungsanspruch, wenn die in Abs. 2 genannten Wirtschaftlichkeitsziele nach objektiver Beurteilung erreicht werden können. Dagegen kann die KV z. B. durch einzelne KV-Mitglieder dann nicht zur Förderung gezwungen werden, wenn die Einrichtung keine wirtschaftliche Zukunft hätte.