Rz. 21

Die Vergütung der im Katalog aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe sowie der prä-, post- und intraoperativen Leistungen des Krankenhauses werden nach § 7 AOP-Vertrag für den Regelfall mit den Preisen nach der regionalen Euro-Gebührenordnung (vgl. § 87a Abs. 2) vergütet, welche für den Standort des Krankenhauses gilt. Die Anbindung an die Euro-Gebührenordnung entspricht Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift, wonach im AOP-Vertrag einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte zu vereinbaren sind. Krankenhäuser sind bei der Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung zu vergüten (BSG, Beschluss v. 28.3.2017, B 1 KR 66/16 B). Entsprechend gelten die Abrechnungsbestimmungen des EBM für die Krankenhäuser. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet die Vertragspartner nicht, Vereinbarungen zu einer extrabudgetären Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens zu treffen (BSG, Urteil v. 29.11.2017, B 6 KA 41/16 R). Infolge der Änderung der Norm durch das MDK-Reformgesetz (vgl. Rz. 1f) ist gemäß Abs. 1 Satz 4 die Vergütung künftig nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nicht ärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. Die Differenzierung nach dem Schweregrad der Fälle soll ein zusätzlicher Anreiz für Krankenhäuser sein, die nach Auffassung des Gesetzgebers überwiegend komplexere Fälle behandeln (BT-Drs. 19/13397 S. 55).

Abs. 4 regelt die Möglichkeit, ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte zu vereinbaren. Die Mittel dafür sollen nach dem Gesetzeswortlaut aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung und den Budgets der für ambulantes Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufgebracht werden. Der Gedanke im AOP-Vertrag bisher nicht umgesetzt worden. In § 20 AOP-Vertrag findet sich lediglich die Absichtserklärung, die Umstellung der Abrechnungspositionen für die Eingriffe gemäß § 115b auf ein vollständig pauschaliertes Entgeltsystem vorzunehmen.

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